Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

Entscheidung erledigt, so bestaͤtigt die Kommission denselben, welcher dadurch die 
Eigenschaft einer gerichtlich bestaͤtigten Urkunde erhaͤlt. 
Nach Bestaͤtigung des Rezesses kann kein Betheiligter mit Einwendungen 
gegen die darin enthaltenen Bestimmungen und mit Nachforderungen fuͤr Rechte, 
weiche Gegenstaͤnde des Theilungsverfahrens waren, weiter gehoͤrt werden. 
. 17. Sobald der Rezeß bestätigt worden, erfolgt die Ausföhrung der 
Theilung durch Ueberweisung der Absindungs-Reviere an die Betheiligten an 
Ort und Stelle, so wie Versteinung der Grenzen, so weit solche nach s. 24. 
der Theilungs-Ordnung erforderlich und ohne Beeinträchtigung der Grund- 
Eigenthümer ausführbar ist. 
Die Ausführung ist durch das zum Richteramte qualifzirte Mitglied zu 
bemwireen welchem überlassen bleibt, dabei eines der beiden andern Mitglieder zu- 
zuziehen. 
Die Theilungs-Kommission ist ermächtigt, die Ausführung der Theilung 
nach Umständen auch vor Vollziehung des Rezesses anzuordnen. 
# 18. Das Haupteremplar des bestätigten Rezesses wird mit dem über 
die Ausführung ausgenommenen Protokoll und sämmtlichen Akten an den Land- 
rath des Kreises abgeliefert und in dessen Registratur aufbewahrt. 
Eine zweite Ausfertigung des Rezesses mit einer beglaubigten Abschrift 
des Ausführungs-Protokolls wird der Regierung eingereicht und einem jeden 
Betheiligten ein beglaubigter Auszug über das ihm angewiesene Abfindungs-Re- 
vier zugefertigt; es steht jedoch den einzelnen Betheiligten frei, eine vollstandige 
Ausfertigung des Rezesses auf ihre Kosten zu verlangen. 
§. 10. Mit der Ausführung des Rezesses ist die Wirksamkeit der Kom- 
mission geschlossen, und Klagen wegen Verletzung der durch den Theilungs-Re- 
zeß erworbenen Rechte gehoͤren vor den ordentlichen Richter. 
§#. 20. Saͤmmtliche im Verlaufe des Theilungs-Verfahrens in 
Beziehung auf dessen Gegenstand entstehende Streitigkeiten entscheidet die Thei- 
lungs-Kommission in erster Instanz; ihre Entscheidungen haben die Kraft rich- 
terlicher Erkenntnisse. 
Bei Streitigkeiten uͤber die Theilnahme-Rechte steht es jedoch einer 
jeden Parthei frei, auf die Entscheidung im ordentlichen Wege Rechtens anzu- 
tragen; in diesem Falle werden die von der Kommission instruirten Akten an das 
kompetente Ober-Landesgericht zum Spruche abgegeben. 
S 21. Die Instruktion der Streitpunkte geschieht durch das zum Rich- 
teramt 1uallfzire Mitglied der Kommission (6. 3.). — Sofern es jedoch dabei 
auf praktische Bekanntschaft mit dem Gegenstande ankommt, asstistirt ihm eines 
der beiden andern Mitglieder. 
Schriftliche Deduktionen sind in erster Instanz nicht zulässig. 
§. 22. Im Fall des ungehorsamen Ausbleibens einer Parthei auf die 
ergangene Vorladung kommen die Bestimmungen der Allgemeinen Gerichtsord- 
nung Tit. VIII. S## 0— 12 und Tir. XIV. . 69—77. in Anwendung. 
Das
	        
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