Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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dth deobachtet werden. Schriftliche Deduktionen sind in der zweiten Instanz 
zulaͤssig 
5. 30. In denjenigen Fällen, wo nach der Thbeilungsordnung die Zu- 
ziehung von Sachverständigen gestartet ist, bleibt solche auch der Revisions= 
Kommission (s. 23.) überlassen. 
#o. 31. Kommen in der Appellations-Instanz neue Punkte vor, welche 
mit anderen bieher schon streitig gewesenen in Verbindung stehen, so muß auch 
darauf die Instruktion gerichtet und darüber im Appellationserkenntnisse zu- 
gleich entschieden werden. 
S. 32. Die Entscheidungen der Revisionskommission erfolgen nach Stim- 
menmehrheit. Dieselben werden in Urtheilssorm abgefaßt, mit den Gründen 
ausgefertigt, und den Partheien durch die Kreis-Theilungskommission insinuirt. 
In Fällen, wo eines der ständischen Mitglieder bei der Entscheidung be- 
theiligt ist, beruft der Vorsitzende den Stellvertreter ein. 
##33. Gegen die Erkenntnisse der Revisionskommission findet nur die 
Nichtigkeitsbeschwerde nach den Bestimmungen der Verordnung vom 14. De- 
zember 133 Statt. 
34. Den Interessenten eines gemeinschaftlichen Jagddistrikts steht 
frei, sig auch ohne Dazwischenkunft einer öffenrlichen Behörde auseinanderzu- 
setzen; jedoch muß in einem solchen Falle der abgeschlossene Rezeß der Kreis- 
Jagdtheilungskommission zur Bestätigung vorgelegt werden. 
5 35. Die Betheiligten sind verpflichtet, diesenigen Kosten, welche durch 
das Theilungsverfahren im Allgemeinen veranlaßt werden, nach Verhdltniß ihrer 
angemeldeten Theilnahmerechte vorzuschießen. Am Schlusse desselben erfolgt die 
Ausgleichung nach Verhältniß der erhaltenen Abfindungen. 
#5. 36. Nur diesenigen, welche aus der Theilung Abfindungen zu empfan- 
gen haben, sind schuldig, zu diesen Kosten beizutragen; die Besitzer privativer 
Jagdreviere oder Grenznachbaren, welche blos zur Wahrnehmung ihrer Rechte 
bei dem Verfahren aufgetreten sind, bleiben davon befreit. 
§K. 37. Diejenigen Kosten, welche durch die Instruktion und Entschei- 
dung der im Theilungsverfahren entstehenden Streitigkeiten veranlasst worden, 
sind mit denen des allgemeinen Theilungsverfahrens nicht zu vermischen, und 
werden von den streitenden Theilen allein nach den wegen der Prozeßkosten be- 
stehenden Grundsätzen getragen, welche auch für die Zahlung der PVorschüsse 
maaßgebend sind. — Wegen Verwaltung des Kostenwesens haben die Vor- 
sitzenden der Kreis-Theilungskommissionen, so wie der Revisionskommissionen das 
Erforderliche anzuordnen. Sie bestimmen die zu leistenden Vorschüsse und er- 
theilen die Anweisungen auf Zahlungen aus den vorhandenen Beständen. 
Beschwerden über den Kostenpunkt sind bei dem Minister des Innern 
anzubringen. 
s. 38. Die Verhandlungen der Kreis-Jagdtheilungs= so wie der Re- 
visionskommissionen sind stempelsrei. 5e 
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