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jedoch den Kreiskommissionen unbenommen, mit solchen Geschaͤften, welche nicht
die Mitwirkung der gesammten Kommission erfordern, einzelne Mitglieder zu
beauftragen. Die Instruktion streitiger Gegenstaͤnde liegt dem zum Richteramte
qualifizirten Mitgliede ob. Dasselbe hat auch saͤmmtliche Verhandlungen zu
leiten und gebuͤhrt ihm der Vorsitz in der Kommission.
S#. 4. Die Provokation auf Theilung eines in mehreren Kreisen belege-
nen Jagddistrikts ist bei der Theilungskommission desfenigen Kreises anzubringen,
in welchem der größte Theil desselben liegt. Kompetenzkonflikte hat der Ober-
Präsident zu entscheiden.
8. 5. Die Theilungskommission hat zunächst die Legitimation der Pro-
vokanten zu prüsen. Diese müssen mit dem Theilungsantrage ein Perzeichniß
der Jagdberechtigten des Distrikts mit der pflichtmäßigen Persicherung einrei-
chen, daß ihnen mehrere Berechtigte, als darin angegeben, nicht bekannt sind.
5. G. Ergiebt sich nach diesem Verhältnisse (s. 5.), daß die Provokan=
ten nicht ein Viertel der bekannten Jagdberechtigten ausmachen, so wird die
Provokation, insofern solche nicht auf Einleitung eines Theilungsverfahrens auf
alleinige Kosten der Provokanten gerichtet ist, durch ein Dekret zurückgewiesen.
Im entgegengesetzten Falle ladet die Kommission die bekannten Jagdberechtigten
des Distrikrs zu einem auf acht Wochen hinauszusetzenden Termin unter der
Verwarnung vor, daß im Fall des Ausbleibens ihre Einwilligung in die Thei-
lung angenommen, und diese nach den Beschlüssen der Erschienenen ausgeföhrt
werde. Zugleich erläßt die Kommission eine Ediktalladung, wodurch alle dieje-
nigen, welche bei der Theilung ein Interesse haben, zur Angabe und Nachwei-
sung ihrer Ansprüche bei Vermeidung der Praklusion aufgefordert werden.
Die Ediktalladung wird zweimal in dem Amtsblatte, den Intelligenz-
blättern und den Zeitungen des Regierungsbezirks, und wenn in demselben keine
Zeitung erscheint, in der eines benachbarten Regierungsbezirks bekannt gemacht.
Liegt ein Theil des Jagddistrikts in einem anderen Regierungsbezirk, so erfolgt
die Bekanntmachung auch in den dortigen öffentlichen Blättern.
5S. 7. Ein jeder Theilnehmer ist verpflichtet, in dem Anmeldungstermine
(§. 6.) persbnlich zu erscheinen, und hat seine Berechtigung, deren Art und Um-
fang anzugeben, die darüber sprechenden Urkunden vorzulegen und die onsigen
Beweismittel namhaft zu machen. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist
nur gestattet, wenn der Berheiligte durch erhebliche Ursachen an dem persönlichen
Erscheinen gehindert wird, und solche sogleich bescheinigt.
Die Rechte des Fiskus werden durch den betreffenden Oberförster wahr-
genommen, der sich durch die Autorisation der vorgesetzten Regierung zu legiti-
miren hat.
Die erschienenen Interessenten haben sich in diesem Termine über die
Anerkennung der angemeldeten Gerechtsame im Allgemeinen zu erklären.
Buglich prüft die Theilungskommission die Legitimation der Provokaten und
deren
evollmachtigten, sosern solche von den andern Betheiligten bestritten wird.
(Nr. 2343.) Das