Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

Ausdehnung vorkommen, und deshalb ein ausdruͤcklicher Antrag gemacht wird. 
Es sind alsdann auch in deser Beziehung Klassen, die aber die Zahl von dreien 
Nicht überschreiten sollen, zu bilden. 
Das Werthsverhäleniß der verschiedenen Klassen untereinander ist in 
sedem einzelnen Fall besonders festzusetzen. An die oben angegebenen Hauprklas- 
sen ist jedoch die Theilungskommission nicht nothwendig gebunden; vielmehr steht 
ihr frei, nach Maaßgabe der Oertlichkeit einzelne Klassen wegzulassen, oder auch 
noch andere einzuschalten. Sie soll jedoch in allen Fällen zunächst die gütliche 
Einigung der Interessenten über die Klassisikation und die Werthsverhältnisse 
der verschiedenen Klassen untereinander, sowohl in Beziehung auf die dußere 
Beschaffenheit des Terrains als auf die Bodengüte, wo letztere zur Sprache 
kommt, herbeizuführen suchen und nur in Enrstehung einer solchen Einigung 
eine Festsetzung hierüber von Amtswegen treffen. 
Der Kommission bleibt vorbehalten, auch darüber zu entscheiden, inwie- 
sern die Werthsverschiedenheit die durch den Stand der Bevölkerung einer 
Gegend in Verhältniß anderer Theile des Distrikts herbeigeführt werden möchte, 
sowie sonstige Verschiedenheiten der einzelnen Theile des Distrikts, welche auf 
die Jagdbarkeit derselben einen bedeutenden Einfluß haben, zu berücksichrigen sind. 
Ob dieserhalb zuvor ein Gutachten von Sachverständigen einzuholen sey, 
wird ihrem Ermessen überlassen. 
#.# 12. Sind die Theilnahmerechte festgestellt, und über den Theilungs- 
fuß und die Ausgleichungsgrundsätze die nöthigen Bestimmungen erfolgt, auch 
die streitigen Punkte nach Vorschrift der §§. 20 —32 entschieden, so läße 
die Kommission durch einen nach den Bestimmungen der Order vom 28. Fe- 
bruar 1829. qualisizirten Feldmesser unter Mitwirkung eines der beiden aus 
den sagdberechtigten Grundbesitzern gewählten Mitglieder, nach den Separations- 
und sonstigen, von ihr für glaubhaft befundenen Karten, deren Benutzung die 
Behörden, in deren Gewahrsam sie sich befinden, ihr auf vorgängige Requi- 
sition in ihren Geschäftslokalen zu gestatten haben, eventuell auf Grund einer 
vorzunehmenden generellen Vermessung (wozu in den meisten Füällen eine Mes- 
sung durch Abschreiten genügen wird) den zu theilenden Distrikt sowohl nach 
seinem Flächen-Inhalt als nach dem Werthsverhältniß der einzelnen Klassen der 
Jagdbarkeit, imgleichen das Sollhaben eines jeden Betheiligten berechnen und 
den Theilungsplan aufstellen. 
§ 13. Der Theilungsplan nebst den Berechnungen wird in einem 
eigends dazu anberaumten Termin den Betheiligten zur Erkldrung vorgelegt; 
dieselben sind mit ihren Erinnerungen dagegen zu hören und hiernächst dieseni- 
gen Streitpunkte, welche nicht durch gütliche Einigung sich beseitigen lassen, von 
der Kommission zur weiteren Instruktion und Entscheidung zu stellen. Die 
Vorladung zu diesem Termine geschieht unter der Verwarnung, daß in Anse- 
hung der Nichterscheinenden angenommen werde, daß sie gegen den Theilungs- 
Plan nichts einzuwenden haben, und den Beschlüssen der Erschienenen beitreten. 
6## 14. Nach Beendigung des Verfahrens entwirft die Kommission auf 
Grund 
 
	        
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