Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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theiligten ein beglaubigter Auszug uͤber das ihm angewiesene Abfindungsrevier 
zugesertigt; es steht jedoch den einzelnen Betheiligten frei, eine vollständige Aus- 
fertigung des Rezesses auf ihre Kosten zu verlangen. 
d#. 10. Mit der Ausführung des Rezesses ist die Wirksamkeit der Kom- 
mission geschlossen, und Klagen wegen Werletzung der durch den Theilungsrezeß 
erworbenen Rechte gehören vor den ordentlichen Richter. 
#. 20. Sämmtliche im Verlaufe des Theilungsverfahrens in Be- 
ziehung auf dessen Gegenstand entstehende Streitigkeiten entscheidet die Thei- 
lungskommission in erster Instanz; ihre Entscheidungen haben die Kraft richter- 
licher Erkenmisse. 
Bei Streitigkeiten über die Theilnahmerechte steht es jedoch einer Par- 
thei frei, auf die Entscheidung im ordentlichen Wege Rechtens anzutragen; in die- 
sem Falle werden die von der Kommission instruirten Akten an das kompetente 
Ober-Landesgericht zum Spruche abgegeben. 
§#. 21. Die Instruktion der Streitpunkte geschieht durch das zum Rich- 
teramt qualißzirte Mitglied der Kommission (6. 3.). 
Sofern es jedoch dabei auf praktische Bekanntschaft mit dem Gegen- 
stande ankommt, assistirt ihm eines der beiden andern Mitglieder. 
Schriftliche Deduktionen sind in erster Instanz nicht zulassig. 
§#. 22. Im Falle des ungehorsamen Ausbleibens einer Parthei auf die 
ergangene Vorladung kommen die Bestimmungen der Allgemeinen Gerichtsord- 
nung Titel VIII. 9. 9— 12 und Titel XIV. S§s. 69 —77. in Anwendung. 
Das Kontumazialverfahren findet ebenfalls Statt, wenn eine Parthei ihren Be- 
vollmächtigten mit gar keiner oder nicht zureichender Information versieht. 
#. 23. In den Fällen, wo nach den Bestimmungen der Ss. 20. und 24. 
der Theilungsordnung Sachverständige zuzuziehen sind, fordert die Kommission 
lede Parthei auf, einen solchen in Vorschlag zu bringen und ernennt ihrerseits 
einen dritten Sachverständigen. Der Betrag der zu gewährenden Rente wird 
nach dem Durchschnitte der Abschätzungen festgesetzt. 
In den in §§. 12. und. 22. vorgesehenen Fäallen, ernennt die Kommis- 
sion nach ihrem Ermessen einen oder mehrere Sachverständige. Die Partheien 
sind jedoch mit ihren Einwendungen gegen die Personen der benannten Sach- 
verständigen zu hören, über welche die Kommission entscheidet. 
§. 24. Die Beschlüsse der Kommission werden durch Stimmenmehr- 
heit gesaßt. 
S. 25. Zur Entscheidung in zweiter Instanz über die bei dem Theilungs- 
verfahren entstehenden Streitigkeiten sollen Revisionskommissionen in Jagd- 
Theilungssachen bestellt werden, deren jede außer dem Vorsitzenden aus einem 
Verwaltungs= und einem Justizbeamten der vierten Rangklasse und zweien von 
den
	        
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