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sicherte, welcher dieser Vorschrift zuwider handelt, und dadurch die Ermit-
telung über den Umfang des Feuerschadens erschwert, hat als Strafe
den doppelten Werth der von der Brandstelle vorzeitig weggeschafften Materia-
lien zur Sozietaͤtskasse zu entrichten.
§. 50.
Die Auszahlung der Wergütigungsgelder erfolgt bei Totalschäden der
Regel nach in drei gleichen Theilzahlungen. Das erste Dritrel mutz bald mög-
lichst und in längstens zwei Monaten nach dem sich ereigneten Brandschaden
gezahlt werden; die Fädlligkeit des zweiten Drittels hängt von dem Nachweis
ab, daß das nach dem Brande wieder herzustellende Gebdude unter Dach ge-
bracht worden; und das letzte Drittel wird gezahlt, sobald die Wiederherstellung
dem gegenwärtigen Reglement gemáß (§. 61.) vollendet ist.
Finder jedoch die Wiederherstellung des abgebrannten Gebaudes überhaupt
nicht Statt (§I. 62.), so erfolgt die Zahlung in zwei Halften, die erste zwei
Monate und die zweite vier Monate * dem sich ereigneten Brandschaden.
Bei Partialschdden erfolge 5 Jahlung gleichfalls in zwei Hälften, die
erste längstens zwei Monate nach dem eingetretenen Brandschaden, und die an-
dere gleichzeitig oder später, sobald ndmlich der Nachweis beigebracht wird, daß
die Wiederherstellung vollendet sey.
52.
Die Sozietätsbasse ist vrrofichten die Zahlungen prompt und längstens
in den vorbezeichneten Fristen zu leistem, vorausgesetzt, daß dem Verunglückten
nichts entgegensteht, wovon das gegenwürtige NReglement spätere Jahlungstermine
abhängig macht. Finder eine längere Verzögerung der Zahlung Statt, so ist die
Sozietaͤt von diesen Terminen ab zur den gesetzlichen Verzugszinsen verhafter.
Die Zahlung geschieht in der *3 ro an den ersicherten, und darunter
ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebdudes zu verstehen, dergestalt,
daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das verfi-
cherte Gebdude steht oder gestanden hat, durch Verdubrung, Vererbung u. s. w.
auf einen Andern übergehr, damit zugleich alle aus dem Bersicherungsvertrage
entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden.
S 54
Das Interesse der hppothekarischen Gldubiger oder anderer Realberech=
tigter wird dabei nicht von Amtswegen Seitens der Sozietät beachtet, son-
dern es bleibt jenen selbst überlassen, bei eingetretenem Brandunfall in Zeiten
den Arressscheag auf die Vergütigungssumme bei dem gehörigen Richter aus-
zuwirken.
* 55.
Nur, wenn und soweit ein solcher Arrestschlag vor geschehener Auszahlung
der Vergütigungsgelder eintritt, ist die Sozietckt verbunden, die Zahlung zu dem
gerichtlichen Depositorio zu leisten, wo dann die Interessenten das Weitere unter
sich abzumachen haben.
S. 56.
Kein Realgldubiger hat aber das Recht, aus den Brand-Vergütigungs-
gel-