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geldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu verlangen,
wenn und soweit dieselben in die Wiederherstellung des versicherten Gebaͤudes
verwandt werden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine gesetzmaͤßige
Weise vor dem Hypothekenrichter und nach dessen Ermessen zulaͤnglich, sicher
gestellt wird.
§. 57.
Stellt hingegen der Versicherte das Gebdude nicht wieder her, so har
es bei den ordentlichen gesetzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung auf das
Verhültniß des Versicherten und seiner ealglaubiger eignen, sein Bewenden.
S.
Nur wenn ein durch Brand kvrronbläccer Theilnehmer von der Wieder= 10. Jolge des
herstellung eines gänzlich abgebrannten Gebdudes dispensirt wird (§. 62.), schei- Brabngluct,
det er rücksichtlich dieses Gebdudes aus der Sozietät aus, und ist nur noch zu den Ausritt
den Beiträgen für das laufende Jahr verhastet (8. 14). Sonst aber unter-? Verüicher.
bricht sowohl der Total= als auch der Partlal-Brandschaden an sich, der aus ti- und
é. 13. und §. 26. folgenden Befugnisse unbeschadet, den Versicherungövertrag r
in kemer Rücksicht, nur muß nach Wiederherstellung des Gebdudes den Erfor= Gebäudes.
dernissen der §. 17. ff. von Neuem Genüge geleistet, und das Kataster darnach
berichtigt werden.
Inzwischen soll es einem bishershn Theilnehmer der Sozietaät, welcher
ein bei derselben versichertes Gebäude durch Brand ganz oder zum Theil
verloren hat, und wiederherzustellen im Begriff ist, freistehen, auf die neuen,
durch Feuer zerstörbaren Baumaterialien und Bauarbeiten welche entweder schon
in dem in der Wiederherstellung begriffenen noch unvollendeten Gebaude stecken,
oder, als zum Bau bestimmt, auf der Baustelle befindlich sind, bei der Sozie-
tät eine einstweilige Versicherung zu nehmen. Jedoch muß sowohl der Werth
dieser versicherungsfähigen Gegenstände durch die Abschätzungskommission (I 17. ff.)
als auch die gewünschte Versicherungssumme in den Grenzen des §. 14. festge-
stellt werden, und wenn dann die also versicherten Gegenstände ganz oder zum
Theil durch einen Brandunfall zerstört werden, so erfolgt die Vergütigung nur
für denjenigen Theil derselben, welcher als bereits in den Bau verwendet, oder
zur Baustelle geschafft und dort vernichtet besonders nachgewiesen wird, in dem
§. 32. und §. 47. bezeichneten und nach Maaßgabe des §. 34. festzustellenden
Verhaͤltniß.
S. 60.
Unterläße der Beschddigte einen solchen Antrag (§ 59.), so soll, wenn
inzwischen das im Bau begriffene Gebdude, die auf der Bausielle befindlichen
Baumaterialien mit eingeschlossen, ein neuer Brandunfall trifft, die Vergürigung,
welche die Sozietät auch in diesem Falle zu leisten hak, zwar ebenfalls nach vor-
stehenden Grundsätzen (I. 50) sedoch mit der Maatgabe ermirtelt werden, daß
dabei die katastrirte Versicherungssumme des frühern Gebädudes zum Grunde
gelegt wird.
S. 61.
In der Fegel hat auch jeder Assoziirte, welcher ein Gebaude durch Brand
gänzlich verliert, gegen die Sozietät die Verpflichtung, das abgebrannte Ge-
(Nr. 2342.) ude