Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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stimmten Kolonnen, und ebenso die Vermerke der Hypothekenglaͤubiger, so lange 
die Uebersichtlichkeit des Ganzen es gestattet, nachgetragen; wenn aber dergleichen 
Veraͤnderungen und Vermerke sich in einem Ortslagerbuͤche zu sehr haͤufen, so 
ist dann ein neues Ortslagerbuch auszufertigen, welches auch in dem Hauptla- 
gerbuche an die Stelle des alten gebracht wird. Das alte wird alsdann aus 
den Buͤchern entfernt und koͤmmt zu den Akten. 
S. 73. 
Solche Antraͤge auf sofortigen Eintritt in die Sozietaͤt oder Erhoͤhung 
einer Versicherungssumme, welche mit der 8. 13. bezeichneten ausdruͤcklichen Ver- 
pflichtung angebracht werden, können zu jeder Zeit an die Direktion gelangen, 
diese hat alsdann wenn der Antrag dem gegenwärtigen Reglement gemaß 
ubstantürt, oder das etwa Fehlende nachgeholt ist, sofort die Abschätzungsver= 
andlung zu veranlassen, und demnächst ohne Verzug die Genehmigung in einer 
esondern Verfügung auszusprechen. 
S. 74. 
Wer aber sonst der Sozietät mit dem nächst bevorstehenden Eintrittstermin 
als neuer Interessent beitreten, oder die Versicherungssumme verändern oder ganz 
ausscheiden will, muß sein desfallsiges Gesuch bei der Direktion wenigstens drei 
Monate vorder anbringen, und widrigenfalls, wofern ndmlich alsdann das Ge- 
schafr mit Inbegriff der etwa nörhigen Berichtigung der Abschätzung, vor Ein- 
tritt des nächsten Termins nicht gänzlich abgeschlossen werden kann, sich gefallen 
lassen, daß die Wirkung des Vertrages bis zum Datum des Genehmigungs- 
Reskripts der Direktion verschoben bleibt. In beiden Fällen (§§.73. und 71.) muß 
jedoch die schließliche Genehmigung binnen längstens drei Monaten nach der An- 
meldung des Antrages erfolgen, und soll widrigenfalls die Wirkung des spater 
zu Stande gebrachten Vertrages, wofsern nicht der Antragende selbst die Der- 
zögerung verschuldet hat, schon mit Ablauf dieser drei Monate eintreten. 
8. 75. 
Die noͤthigen Abschaͤtzungsverhandlungen muͤsen uͤbrigens ordentlicher 
Weise bis laͤngstens sechs Wochen vor Eintritt des Aufnahmetermins bewirkt, 
und bis dahin uͤberhaupt alle Aufnahmegeschaͤfte zur Genehmigung der Direktion 
vorbereitet werden. 
8. 76. 
Spaͤtestens vier Wochen vor dem Ein- und Austrittstermine muͤssen alle 
Berichte mit den Antraͤgen und Verhandlungen, welche die Ortsvorstaͤnde ein- 
zureichen haben, sowohl was die Eintragungen, als was die Löschung betrifft, in 
den Händen der Direktion seyn. Die letztere muß dann vor allen Dingen die- 
senigen einzelnen Geschäfte, bei denen sich Erinnerungen und Bedenken finden, 
die noch vor dem nächsten Ein= und Austrittstermine zu erledigen sind, schleu- 
nigst herausheben, und deshalb das Nöthige verfügen. Bis zu diesem Zeit- 
punkte hin aber muß dieselbe die Berichtigung des Hauptlagerbuches bewirken, 
und jedem Ortsvorstande die ihm angehenden Ausfertigungen zugehen lassen. 
. 77. 
Wenn ein assozürtes Gebdude von einem Brandunfall betroffen worden, 
so muß der Ortsvorstand mit Bezeichnung der Lagerbuchsnummer des verun- 
glückten Gebdudes, der Direktion binnen 24 Stunden eine kurze Anzeige erstat- 
Jahrgang 1843. (Xr. 2344.) 25 ten,
	        
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