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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 2.—
(Nr. 2317.) Gesetz über die Aufnahme neu anziehender Personen. Vom 31. Dezember 1842.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen über die Aufnahme neu anziehender Personen in einen Gemeinde= oder
Gutsbezirk auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums, nach Anhörung Un-
serer getreuen Stände und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths
für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt:
8. 1.
Keinem selbststaͤndigen Preußischen Unterthan darf an dem Orte, wo er
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich selbst zu verschaffen im Stande
ist, der Aufenthalt verweigert oder durch laͤstige Bedingungen erschwert werden.
(.( 2.
Ausnahmen hiervon (5. 1.) finden statt:
1) wenn Jemand durch ein Strafurtheil in der freien Wahl seines Auf-
enthalts beschra#nkt ist;
2) wenn die Landes-Polizeibehörde nsthig findet, einen sutlassenen Sträf-
ling von dem Aufenthalte an gewissen Orten auszuschließen. Hierzu
ist die Landes-Polizeibehö#rde jedoch nur in Ansehung solcher Sträf-
linge befugt, welche zu Zuchthaus oder wegen eines Perbrechens, wo-
durch der Thäter sich als einen für die öffentliche Sicherheit oder
Moralität gefahrlichen Menschen darstellt, zu irgend einer andern
Strafse verurtheilt worden oder in einer Korrektions-Anstalt eingesperrt
gewesen sind.
Ueber die Gründe einer solchen Maßregel ist die Landes-Polizeibehörde
nur dem vorgesetzten Ministerium, nicht aber der Partei Rechenschaft zu geben
schuldig. —
. 3.
Die Angehörigen eines in einer Straf= oder Korrektions-Anstalt noch
Eingesperrten bei sich aufzunehmen, kann eine Gemeinde, in welcher dieselben
ihren Aufenthalt bisher nicht gehabt haben, nicht angehalten werden.
Johrgang 1883. (Nr. 2317.) 2 6. 4.
(Ausgegeben zu Berlin den 3lsten Januar 1843.)