Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

ten, damit wegen der Schadenaufnahme (s§. 30. ff.) von der Direktion sofort 
das Erforderliche veranlaßt werden kann. 
Wird diese Frist verabsacumt, so ist der Säqumige für die etwa daraus 
entstehenden nachtheiligen Folgen verhaftet und überdem nach Umständen in eine 
zur Sozietätskasse stießende Ordnungsstrafe von zwei bis zehn Thalern verfallen. 
8. 78 
.78. 
Zur Einhebung der Feuer-Sozietätsbeiträge hat die Direktion bei jedem 
Ausschreiben für jede Gemeinde eine besondere Heberolle in beglaubigter Form 
auszufertigen, und solche dem Gemeindeeinnehmer durch den Ortsvorstand mie 
der nöcthigen Anweisung zugehen zu lassen. 
Den Besitzern der §s. 1. benannten einzeln belegenen Domainengüter und 
Vorwerke Berrungenhöfen, Windehausen und Berbisleben werden die von ihnen 
zu entrichtenden Beiträge (§. 6r.) durch eine besondere Mittheilung der Direk- 
tion bekannt gemacht. 
S. 79. 
Die Ortsvorstände haben für sofortige Einziehung der Beitragsgelder zu 
sorgen, und die eingezahlten Beträge spätestens binnen vier Wochen nach In- 
sinnation des Ausschreibens zur Soziekätskasse unter Beilegung eines doppelren 
geeelcheino, dessen Duplikat quittirt an sie zurückgeht in unzertrennter Summe 
abzuliefern. 
S. 80. 
Gleichzeitig ist ein vollstaͤndiges Verzeichniß derjenigen Debenten, welche 
mit ihrer Zahlung in Rest verblieben sind, an die Direktion einzureichen. 
S. SI. 
Von Seiten der Direktion erfolgt dann unverzüglich die exekutivische 
Beitreibung durch den Exekutor der Kreiskasse zu Nordhausen und die inexigiblen 
Reste werden, nach gehb#rig vollstreckter Exekurion, durch ein besonderes Dekrer 
der Direktion, welchem das betreffende Protokoll des Erekutors in beglaubigter 
Abschrift beizufügen ist, niedergeschlagen. 
8 2 
- 82. 
Mit Ausnahme der etatsmäßigen Gehaltszahlungen an Beamte der So- 
jzietckt und den sonstigen etatsmäßig feststehenden Verwaltungsausgaben, darf keine 
Zahlung aus der Sozictätskasse anders, als auf besondere Anweisung der Di- 
rektion, erfolgen. Die Zahlungen geschehen stets direkt an die Empfänger, und 
wenn diese nicht zu den Beamten der Sozietät gehören, so muß deren Unter- 
schrift unter der Quittung von dem betreffenden Ortsvorstande artestirt werden. 
S. 83. 
Wegen Einhebung der Feuer-Sogzietätsbeiträge haben die Ortsvorstände 
und Gemeindeeinnehmer weder Rechnung zu legen noch Kaution zu bestellen. 
8. 84 
Die Bestände des eisernen Fonds werden durch Ankauf von inländischen 
Staatspapieren und Pfandbriefen oder auf andere pupillarisch sichere Weise ver- 
zinslich angelegt. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkte an, wo der eiserne 
Fonds die fet von 4000 Drhlr. erreicht hat (§. 28.) zur Bestreitung der 
Ausgaben der Sozietät mit zu verwenden, bis dahin aber wachsen sie dem Ka- 
pital zu. 
d. 85.
	        
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