Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

12. Berfabren 
in Rekurs- oder 
Srreitsällen. 
— 160 — 
S. D0. 
Um in Uebereinstimmung mit §. 70. ff. die künftige Uebersscht aller das 
Feuersozietktswesen betreffenden Data zu erleichtern, so müssen alle Jahres- 
rechnungen nach folgender Form angelegt werden: 
1) bei der Einnahme sind im ersten Einnahmetitel unter Angabe der Ver- 
sicherungskapitalien die Feuersozietätsbeiträge, im zweiten diesenigen 
Einnahmen, welche der Sozietätskasse in Folge der im Reglement ent- 
haltenen Strafbestimmungen zufließen und zur Bestreitung der laufenden 
Ausgaben definitiv mit verwendet werden sollen, in Rechnung zu stellen, und 
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabetitel an gezahlten Brand- 
vergütigungsgeldern jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt und 
in besondern Kolonnen vorn die Versscherungssumme des Gebdudes nach- 
gewiesen und die Quote der stattgefundenen Beschädigung (§. 47.) ver- 
merkt werden. 
m 
So lange der eiserne Fonds das Maximum von PViertausend Thalern 
noch nicht erreicht hat, wird über denselben als Anhang zu der Hauptrechnung 
eine besondere Jahresrechnung gelegt, welche sämmtliche Einnahmen nachweisen 
muf, die nach dem gegenwärtigen Reglement (I§. 28. und 84.) zur allmähligen Bil- 
dung des eisernen Fonds bestmmt sind. In Ausgabe können nur Vorschüsse 
passtren, welche aus dem Ertrage des nächsten Ausschreibens wieder ersetzt, und 
dann in der Einnahme nachgewiesen werden müssen. 
½ 
S. 92. 
Die Feuer-Sozietätskasse muß wenigstens einmal, allhalbjährlich einer or- 
dentlichen, und allsährlich einer außerordentlichen Revision durch den Direktor 
selbst oder bei etwaiger Behinderung desselben in seinem Auftrage durch den Di- 
rektorialgehülsen unterworsen werden. 
§. 93. 
Beschwerden über das Verfahren der Ortsvorstände oder Anfragen der 
letztern sind zundchst bei der Feuersozietäts-Direktion und weiterhin bei der 
Regierung zu Erfurt, in höchster Instanz aber bei Unserm Ministerio des In- 
nern anzubringen: die Beschwerden, welche über die Direktion selbst anzubrin- 
gen und die Anfragen, welche von dieser zu machen seyn möchten, gelangen zu- 
ndchst an die Regierung zu Erfurt und weiterhin gleichfalls an Unser Ministe- 
rium des Innern. 
S. 94. 
Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Perbindlichkei- 
ten zwischen der Sozietdt und einem oder mehreren Assoziirten entstehen, ver- 
bleibt es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die 
Frage bezieht, ob der (angeblich) Assoziürte rücksichtlich eines ihn betreffenden 
Brandschadens über haupt als zur Sozietäk gehörig zu betrachren, oder aber 
ihm überhaupt eine Branoschadenvergütigung zu versagen sey oder nicht 
Doch versteht sich von selbst, daß auch in diesen Fadllen ein Kompromiß auf 
schiedsrichrerliche Entscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zuldssig ist. 
8. 95. 
Für alle übrigen Streirsäle, außer den vorstehend bezeichneten, namentlich 
bei
	        
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