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eine solche Grundflaͤche, wenn sie unter fuͤnfhundert Quadratfuß sind, gar nicht,
wenn sie aber fünfhundert Quadratfuß erreichen, gleichfalls für voll gerechnet.
107.
dS.
Jeder sachverständige Bauhandwerker soll verpflichtet seyn, innerhalb der
Gemeinde, in welcher er ansässig ist, auf die Aufforderung der Feuersozietäts=
Behörden in den Tarx= oder Brandschäden-Aufnahmeterminen sich einzußinden
und als Sachverständiger zu fungiren (s§. 89.).
S. 10
IlosS.
Jeder Ortsvorstand ist verbunden, die S. 10. erwähnten Anzeigen auf-
oder entgegen zu nehmen und weiter zu befordern.
S 100.
Jede öffentliche Behörde soll verpflichret seyn, der Geersozieskt-Hirehtion
jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten Behörde) Geschäfts-
kreise gehbrige Auskunft, soweit nicht besondere gesetzliche Bedenken entgegen
stehen, zu ertheilen.
S. 110.
Das gegenwaͤrtige Reglement tritt mit dem 1. Januar 1844. in Kraft, 1. Trausito-
und es sind alle bis zu diesem Zeitpunkte vorgefallenen Feuerschaͤden noch nach isde Befiim-
den Grundsätzen des Feuersozietätsreglements für das platte Land der Grasschastt
Hohnstein d. d. Berlin, den 12. August 1756. zu vergüten.
111.
Die Abwickelung der davurk bis zu jenem Zeitpunkt hin entstandenen
Soziekätsverpflichtungen und die Einhebung und resp. Realisirung der für eben
diesen Zweck annoch erforderlichen Beitrdge wird bis zur Ablegung der Schluß-
rechnung wie zeirher bewirkt, jedoch muß das Abwickelungsgeschäft im Laufe des
Jahres 1844. beendigt werden.
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Was alsdann in der Sozietätskasse an Beständen noch übrig bleibt,
wird zum eisernen Fonds der Sozierät (§. 28.) geschlagen, jedoch muß der vor-
handene Baarbestand zu den Ausgaben des letzten Jahres dergestalt mit ver-
wendet werden, daß sich um so viel die Beiträge vermindern, welche zur Be-
streitung der aus dem letzten Jahre herrührenden Ausgaben auszuschreiben sind.
S. 113.
Die Regierung hat auf dieses Abwickelungsgeschäft ihr besonderes Au-
genmerk zu richten, und spätestens mit dem Schlusse des Jahres 1844. den
gänzlichen Abschluß desselben dem Ober-Präsidenren der Provinz nachzuweisen,
welcher seinerseits daruber an Unseren Minister des Innern zu berichten hat.
S. 114.
Die § 63. bereits designirten Beamten treten nach Emanation des neuen
Reglements sofort in Wirksamkeit, um ihrerseits dassenige wahrzunehmen,
was zur Vorbereitung der Ausführung des neuen Reglements erforderlich ist.
Von diesem Zeitpunkte an haben auch diese Beamten diesenige Remuneration
zu bezichen, welche nach §S. Gil. für sie festzusehen ist.
Die Wirksamkeit des Rendanten der Sozietätskasse beginnt erst dann,
wenn das neue Reglement in Kraft tritt. Die nach §. 68. zu bewirkende
(r. 2344.) Wahl