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8. 4.
Denjenigen, welche weder hinreichendes Vermoͤgen noch Kraͤfte besitzen,
sich und ihren nicht arbeitsfaͤhigen Angehoͤrigen den nothduͤrftigen Lebensunter-
halt zu verschaffen, solchen auch nicht von einem zu ihrer Ernährung verpflich-
teten Verwandten zu erwarten haben, kann der Aufenthalt an einem andern
Orte, als dem ihres bisherigen Aufenthalts, verweigert werden.
d. 5.
Die Besorgniß künftiger Verarmung eincs Neuanziehenden genügt nicht
zu dessen Abweisung; offenbart sich aber binnen Jahresfrist nach dem Anzuge die
Nothwendigkeit einer öffentlichen Unterstützung, und weiset die Gemeinde nach,
daß die Verarmung schon vor dem Anzuge vorhanden war, so kann der Der-
armte an die Gemeinde seines frühern Aufenthalksorts zurückgewiesen werden.
d. 6.
Einem Jeden, der nicht nachweiset, daß er Preußischer Unterthan ist, kann
die Aufnahme (§. 1.) von der Gemeinde versagt werden.
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Was in den . 3—6. von den Gemeinden bestimmt ist, gilt auch von
denjenigen Gutsherrschaften, deren Gutsbezirk sich nicht in einem Gemeindever-
bande befindet.
8. 8.
Wer an einem Orte seinen Aufenthalt nehmen will, muß sich bei der
Volizet,Hbrigker dieses Orts melden, und über seine persönlichen Verhältnisse
mit Rücksicht auf die Vorschriften der 66. 1—6. die erforderliche Auskunft ge-
ben. Ueber die erfolgte Meldung ist eine Bescheinigung zu ertheilen.
6. 9.
Ein Jeder, welcher einem Neuanziehenden Wohnung oder Unterkommen
gewährt, ist verpflichtet, bei Vermeidung einer Polizeistrafe, darauf zu halten,
daß die Meldung (I. S.) geschehe.
8. 10.
An den Orten, wo die Poleei= Hbrigkei von dem Gemeindevorstande
getrennt ist, hat die erstere vor der Entscheidung darüber: ob dem Neuanziehen=
den ver Aufenthalt zu gestatten sey, den Gemeindevorstand mit seiner Erkldrung
zu hören.
II.
Hat der Neuanziehende die 56∆ G. S. vorgeschriebene Meldung unterlassen,
so kann er einen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes vom heurigen Tage über die
Verpflichtung zur Armenpflege (FI. 1. Nr. 2.) nicht erwerben. Ist aber in
einem solchen Falle durch den fortgesetzten Aufenthalt (I. 1. Nr. 3. des ange-
führten bosen eine Fürsorge der Gemeinde oder Güukröherrschaft für den Ver-
armten nothwendig geworden, so bleibt ihr der Anspruch auf Schadloshaltung
gegen denjenigen, welcher nach Vorschrift des §. 9. für die Meldung zu sorgen
verpflichtet war, nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen vorbehalken.
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