Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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s. 12. 
Die Inhaber der Prioritäts-Aktien sind zwar berechtigt, an den General- 
Versammlungen Theil zu nehmen, aber weder stimm-, noch wahlfähig. Alle 
übrigen Bestimmungen des Gesellschafts-Statutes vom 22. März 1841., so weit 
sie nicht durch den gegenwärtigen Plan und durch die vorstehenden Bedingun- 
gen geadndert sind, finden auch auf die Prioritäts-Aktien Anwendung. 
Dieser Nachterag zu dem Seatute der Ober-Schlessschen Eisenbahn-Ge- 
sellschaft vom 22. März 1841. ist in der heutigen General-Versammlung bera- 
then, beschlossen und vollzogen worden. 
Breslau, den 8. Eebruar 1843. 
(Unterschriften.) 
  
Litt. A.
	        
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