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Das eingereichte Papier ist anzuhalten und kann zum gerichtlichen Depo-
situm abgegeben werden.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Mai 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Frhr. v. Müffling. v. Rochow. Muͤhler. Rother. v. Savigny.
Beglaubigt:
Für den Staatssekretär:
Bornemann.
(Nr. 2349.) Gesetz über das Wiederinkurssetzen der unter öffentlicher Aukorikät auf jeden
Inhaber ausgesertigten Papiere. Vom 4. Mai 1833.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen #rc. 2c.
verordnen zur Beseitigung der Zweifel, welche über die Befugniß öffentlicher
Behörden zum GWiederinkurssetzem der unter öffentlicher Autoritkt auf jeden
Inhaber ausgefertigten Papiere entstanden sind, und zur Feststellung des bei
dem Wiederinkurssetzen zu beobachtenden Verfahrens, auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths für
den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Hat eine oͤffentliche Behoͤrde ein unter oͤffentlicher Autoritaͤt auf jeden
Inhaber ausgefertigtes Papier fuͤr sich außer Kurs gesetzt, so kann dasselbe so-
wohl von ihr selbst, als auch von der ihr vorgesetzten Behoͤrde wieder in Kurs
gesetzt werden.
S. 2.
Ist eine öffentliche Behörde an die Stelle einer andern getreten, so
kann sie die von dieser außer Kurs gesetzten Papiere wieder in Kurs setzen.
S. 3.
Außer den Fällen der I§. 1. und 2. findet das Wiederinkurssetzen nur
durch einen gerichtlichen Vermerk statt, nach vorgängiger Prüfung der Legitima-
tion dessen, welcher die Aufhebung der Außerkurssetzung verlangk.
Im Bezirke des Appellarionsgerichtshofes zu Köln soll die Befugniß zum
Wiederinkurssetzen den Friedensrichtern zustehen.
In Beziehung auf die Befugniß der Institute zum Wiederinkurssetzen
der von ihnen ausgefertigten Papiere verbleibt es bei den bestehenden Vorschriften.
(Nr. 2348—2340.) ii