Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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S. 4. 
Der Wiederinkurssetzungs-Dermerk muß, wenn eine Behörde, ein Ge- 
richt oder ein Institut den eigenen Vermerk aufhebt, die Worte: 
„Wieder in Kurs gesetzt“ 
enthalten. 
Hebt eine Behörde den Außerkurssetzungs-Vermerk einer andern Be- 
hörde, an deren Stelle sie getreten ist, wieder auf (§. 2.), so hat sie bei ihrer 
Unterschrift zu bemerken, baß sie an deren Stelle getreten ist. 
Soll der Vermerk einer Privatperson aufgehoben werden, so ist dies 
durch die Worte: 
auszudrücken. 
Geschieht dies für einen anderen, als denjenigen, welcher das Papier 
außer Kurs gesetzt hat, so ist dessen Legitimation in dem Vermerke — jedoch 
ohne umstaändliche Anführungen oder Bezugnahmen — anzudeuten, z. B. 
„Wieder in Kurs gesetzt von den Erben des N. N.“ 
Außerdem ist in allen Fdllen das vollständige Datum, die Unterschrift 
und das in schwarzer Farbe auszudrückende Siegel der Behörde (Ss. 1. und 2.), 
des Gerichts oder Instituts (s. 3.) dem Vermerke beizufügen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Instegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Mai 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müffling. v. Rochow. Mühler. Rother. v. Savigyy. 
„Wieder in Kurs gesetzt durch N. N.“ 
Beglaubige: 
Hür den Staatssekretär: 
Bornemann.
	        
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