— 183 —
S. 12.
So weit die bisher bestandenen Gesetze durch die gegenwärtige Verord-
nung nicht abgeändert sind, bleiben dieselben in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen —
Gegeben Potsdam, den 11. Mai 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Frhr. v. Muͤffling. Muͤhler. v. Savigny.
Beglaubige:
Für den Stoatssekretär:
Bornemann.
(Nr. 2331.) Gesetz über die bei gerichtlichen Verhandlungen mie Wenden zu beobachtenden
Formen. Vom 11. Mai 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
verordnen zur Ergaͤnzung und naͤheren Bestimmung der Vorschriften uͤber die
bei gerichtlichen Verhandlungen mit Wenden zu beobachtenden Formen, auf den
Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres
Staatsraths, was folgt:
8. 1.
Der 8. 422. des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung wird dahin
deklarirt, daß es zur Gültigkeit gerichtlich ausgenommener Testamente und Ko-
dizille der Wenden hinreicht, wenn statt des Wenwischen Predigers und eines der
Wendischen Sprache kundigen Schulzen oder Gerichtsmannes zwei andere, der
Wendischen und Deutschen Sprache kundige Männer, welche als Dollmetscher
ein für allemal oder für diesen Fall besonders vereidigt worden, zugezogen sind.
s8. 2.
Wenn bei gerichtlichen Verhandlungen mit Wenden in anderen Civil-
Sachen als den im 7. 1. bezeichneten weder der Richter noch der Protokollführer
der Wendischen Sprache kundig ist, so genügt die Zuziehung eines anderen, der
Deutschen und Wendischen Sprache kundigen Mannes, welcher als Dollmetscher
entweder ein für allemal oder für diesen Fall besonders vereidigt ist.
8. 3.
Bringt bei einseitigen Handlungen oder Erklaͤrungen der Wende einen
beider Sprachen kundigen Mann zur Stelle, oder waͤhlen bei mehrseitigen Ge-
-
Xr. 200 — 2721.) schdf-