Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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S. 6. 
2 Die Angelegenheiten der Magdeburgischen Land-Feuersozietaͤt werden 
Inertt On wahrgenommen: 
eamte der 1) durch die Sozietäts-Deputation, 
Seztetzt 2) durch einen General-Direktor, 
3) durch Kreis-Direktoren. 
Außerdem besteht zu Magdeburg, wo die Sozietät ihren Sitz hat, eine Haupt- 
kasse und in jedem Kreise eine Spezialkasse. Zur Verwaltung der Haupkkasse 
wird ein Generalrendant, ein Kassenkontrolleur und ein Kassenbote, zur Verwal- 
tung der Spezialkassen hingegen in jedem Kreise ein Spezialrendant angestellt. 
KS. 7. 
Die Sozietäts-Deputation ist ein Kollegium, welches aus dem jedesma- 
ligen General-Feuersozietäts-Direktor, einem von Unserer Regierung zu Mag- 
deburg abzuordnenden Mitgliede derselben, und se einem Deputirten der nachbe- 
nannten zehn Hauptbestandtheile der Sozietät, ndmlich: 
a) des auf dem linken Ebußer belegenen Theiles des Herzogthums Magde- 
burg mit Einschluß der Grafschaft Barby 
b) des auf dem rechten Elbufer belegenen Theiles dieses Herzogthumes mit 
Einschluß des ehemaligen Ziesarschen Kreises und des Amtes Gommern, 
c) des Saeie 
bder Grasschaft Mansfeld, 
e) der Altmark, 
!) des Fürstenthums Halberstadt mit Einschluß der Grafschaft Wernigerode 
und des Stifts Quedlinburg, 
z) des Fürstenthums Eichsfeld, 
h) des Fürstenthums Erfurt, 
) ver Faistenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonders- 
ausen, 
k) der Fürstenthümer Reuß, jüungerer Linie, 
mithin zusammen aus zwölf Mitgliedern besteht. Eine Vermehrung dieser An- 
zahl der Deputationsmitglieder bleibt für den Fall der Aufnahme anderer Län- 
der oder Landestheile in den Sozietäktsverband (§. 1.) vorbehalten. 
S. 8. 
Die Wahl der Deputirten aus den im §. 7. zu 3. bis h. genannten 
inländischen Gebietstheilen wird in folgender Art vollzogen: 
1) Die Deputirten des Saalkreises (§. 7c.) und des Fürstenthums Erfurt 
(§. 7h.) werden auf den gewöhnlichen Kreistagen des Saalkreises und 
resp. des Erfurter Kreises durch die zum platten Lande gehörigen Mit- 
glieder der Kreistagsversammlung gewählt. 
2) Der Deputirte der Altmark (§. 7e.) wird auf dem Altmärkschen Kom- 
munallandtage durch die dazu versammelten, zum platten Lande gehöri- 
gen Stände gewühlt. 
3) Behufs der Wahl der Deputirten aus den im §. 7. zu s. b. d. f. und 8. 
ge- 
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