Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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genannten Landestheilen werden für die betreffenden landräthlichen Kreise 
Wahlmänner und zwar für jeden der Kreise 
zu a. Calbe, Neuhaldensleben, Wanzleben und Wolmirstedt, 
zu f. Halberstadt, Oschersleben, Wernigerode und Aschersleben, 
zu g. Deiligenstadt, Mühlhausen und Worbis 
ein Wahlmann; hingegen für jeden 
zu b. der beiden Jerichowschen Kreise, und 
zu d. der beiden Mansfeldschen Kreise 
zwei Wahlmänner durch die #um platten Lande gehörigen Mitglieder 
der Kreistagsversammlung gewaählt. Diese Wahlmänner treten hierauf 
zu #. und b. in Magdeburg, 
zu d. in Eisleben, 
zu l. in Halberstadt, 
zu g. in Heiligenstadt 
zusammen und wählen den Sozietätsdeputirten durch absolute Stimmen= 
mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Die Wahl dieser Deputirten (§. J. a. bis h.) geschieht auf Lebenszeit. 
Dieselben müssen Sozietäktsmitglieder seyn, und wenn sie diese Eigenschaft 
verlieren, sofort aus der Deputation ausscheiden. 
§S. 9. 
Die Deputirten der auswärtigen Sozietcktsbezirke (s. 7. i. und k.) wer- 
den nach der daselbst bestehenden Landesversassung gewählt. Die beschrankenden 
Vorschriften des §s. 8. finden auf sie keine Anwendung. 
S. 10. 
Saͤmmtliche Wahlen der Sozietaͤts-Deputirten und resp. der Wahl- 
maͤnner erfolgen auf Veranlassung des General-Direktors. 
S. 11. 
Die Deputation ist dazu berufen, die Sozietaͤt nach Maaßgabe dieses 
Reglements zu vertreten, und in allen Angelegenheiten verbindende Beschlüsse 
für die Sozietät zu fassen. Sie hat insbesondere die Verwaltung der Sozietäts= 
Beamten zu kontrolliren, die Rechnungen zu prüfen, zu moniren, und alljähr- 
lich abzunehmen, die Etats festzusetzen, und in allen Angelegenheiten, in denen 
ihr die Entscheidung regelmentsmäbig zusteht, zu entscheiden. 
S. 12. 
Die Deputation versammelt sich in Magdeburg und hält allfährlich am 
28. September, oder wenn derselbe auf einen Sonntag fällt, am 29. Sep- 
tember ihre gewöhnliche Sitzung. Außerdem versammelt sie sich, so oft der Ge- 
neral-Direktor oder dessen Stellvetreter es für nörhig hält, zu auHerordentlichen 
Sitzungen. Die Deputationsmitglieder werden durch den General-Direktor oder 
dessen Stellverrreter zu den Sitzungen eingeladen. Wer nicht erscheinen 
kann, hat davon zeitig Anzeige zu machen. Die Deputation kann nur auf vor- 
schriftsmäßige Berufung, und nur, wenn außer dem General-Direktor oder 
dessen Stellvertreter und dem Deputirten der Regierung wenigstens drei So- 
(Nr. 2303.) zie-
	        
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