Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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belunmur Bezirk der Sozietät in gewisse Kreise eingetheilt. Die Deputation 
at die Anzahl derselben und ihre Begrenzung zu bestimmen. 
S. 18. 
Fuͤr jeden dieser Kreise wird von der Deputation auf den Vorschlag des 
General-Direktors, ein Kreis-Feuersozieräts-Direktor gewählt. Diese Wahlen ge- 
schehen auf sechs Jahre. 
5 . 19. 
Die Kreis-Direktoren brauchen nicht nothwendig Sozietäksmitglieder zu 
seyn. Sie müssen aber im Kreis wohnen und wenn sie denselben verlassen, z 
Amt niederlegen. 
S. 20. 
Für Behinderungsfälle ernennt der General-Direktor für jeden Kreis- 
Direktor einen Stellvertreter, welcher auch beim Abgange des Kreis-Direktors 
dessen Geschaste so lange zu versehen hat, bis die Stelle durch die Deputation 
wieder besetzt ist. 
. 21. 
Die Kreis-Direktoren stehen unmittelbar unter dem General-Direktor, 
und haben unter dessen Leicung die Vorschriften des Reglements und die ihnen 
ertheilten besonderen Anweisungen zur Ausführung zu bringen. 
S. 22. 
Der General-Rendant, der Kassen-Kontrolleur und der Kassen-Bote wer- 
den gleichfalls, auf den Vorschlag des General-Direktors, von der Deputation 
gewählt. Die Kreis-Rendanten hingegen werden von den betreffenden Kreis- 
Direktoren gewählt und vom General-Direktor bestätigt. Ausnahmsweise kön- 
nen, mit Genehmigung der Deputation, die Geschäfte eines Kreis-Rendanten 
dem Kreis-Direktor mit übertragen werden. 
S. 23. 
Ob die im §. 22. genannten Beamten auf Lebenszeit oder auf Kündi- 
gung angestellt werden sollen, hängt von dem Beschlusse der Deputation ab. 
S. 24. 
Die Perrichtungen dieser Beamten sind in den ihnen zu ertheilenden 
Instruktionen näher angegeben. 
§. 25. 
Alle der Deputation zustehende Wahlen werden durch absolute Stim- 
menmehrheit vollzogen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des General-Direktors oder dessen Stellververtreters; bei der Wahl des Gene- 
ral-Direktors aber die Stimme des den Lebensfahren nach altesten Deputations= 
Mitgliedes. 
8. 26. 
Die Deputationsmitglieder fungiren unentgeldlich. Müssen sie in So- 
ziekätsangelegenheiten Reisen machen, so erhalten sie für jede Meile hin und 
(Nr. 2753.) zu-
	        
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