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zurück zusammen zwei Thaler Reisekosten, und für jeden Tag der Abwesenheit
von ihrem Wohnorte drei Thaler Dicten aus der Sozietätskasse.
S. 27.
Ale Sozietätsbeamten beziehen ein frirtes Gehalt, nach dem von der
Deputation festgesetzten Etat. Büreaukosten werden weder dem General-Direktor
noch den Kreis-Direktoren gewährt. Dagegen erhalten dieselben, wenn sie in
Sogzietätsangelegenheiten Reisen machen müssen, an Dickten und Reisekosten zu-
sammen täglich vier Thaler aus der Sozietcktskasse.
S. 28.
Die fixirten Gehalte werden vierteljaͤhrlich praenumerando gezahlt. Die
Erben verstorbener Sozietaͤtsbeamten erhalten ein, vom Ende des Sterbemonats
ab zu berechnendes Gnadenquartal.
S. 20.
Kein Sozietätsbeamter hat Anspruch auf Pension. Es bleibt aber der
Deputation vorbehalten, in geeigneten Fällen, nach Befinden, Penssonen zu be-
willigen.
S. 30.
Süämmtliche Kassenbeamte der Sozietät müssen Kaution stellen. Die
Kautionen können durch baares Geld, Preußische Staats-Papiere, Banko-
Obligationen oder pupillarisch sichere Privat-Obligationen geleistet werden. Baare
Kautionen werden bei der Bank belegt. Der Betrag der Kautionen wird von
der Deputation bei Regulirung des Stats festgestellt.
. 31.
Mit der VDerpflichtung der Sozietätsbeamten wird es überall in ähn-
licher Art, wie bei Unseren landesherrlichen Beamten gehalten. Der General=
Direktor wird durch Unseren Ober-Präsidenten, alle übrigen Sozietätsbeamten
werden durch den General-Direktor oder in dessen Auftrage durch die Kreisdirek-
toren verpflichtet.
S. 32.
Saͤmmtliche Sozietaͤtsbeamte koͤnnen im Falle verschuldeter oder un-
verschuldeter Dienstunfaͤhigkeit oder mangelhafter Dienstfuͤhrung durch Be-
schluͤsse der Deputation, gegen welche aber Rekurs an Unseren Minister des
Inneren stattfindet, aus ihren Stellen entfernt werden. Zur Entlassung des
General-Direktors ist jedoch Unsere Allerhöchste Genehmigung erforderlich. Dem
General-Direktor steht es frei, die ihm untergeordneten Beamten der Sozietät
bis zur nächsten Sitzung der Depuration zu suspendiren. Der General-Direktor
selbst kann durch Unseren Minister des Innern suspendirt werden.
§S. 33.
4 Die Sozietät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebaude,
Modalttäten und zwar nur solche Gebdude aufnehmen, die innerhalb derjenigen Territorial=
r „ofnahme. Grenzen, auf welche der Sozietätsverband sich bezieht, belegen sind, ud de
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