Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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zurück zusammen zwei Thaler Reisekosten, und für jeden Tag der Abwesenheit 
von ihrem Wohnorte drei Thaler Dicten aus der Sozietätskasse. 
S. 27. 
Ale Sozietätsbeamten beziehen ein frirtes Gehalt, nach dem von der 
Deputation festgesetzten Etat. Büreaukosten werden weder dem General-Direktor 
noch den Kreis-Direktoren gewährt. Dagegen erhalten dieselben, wenn sie in 
Sogzietätsangelegenheiten Reisen machen müssen, an Dickten und Reisekosten zu- 
sammen täglich vier Thaler aus der Sozietcktskasse. 
S. 28. 
Die fixirten Gehalte werden vierteljaͤhrlich praenumerando gezahlt. Die 
Erben verstorbener Sozietaͤtsbeamten erhalten ein, vom Ende des Sterbemonats 
ab zu berechnendes Gnadenquartal. 
S. 20. 
Kein Sozietätsbeamter hat Anspruch auf Pension. Es bleibt aber der 
Deputation vorbehalten, in geeigneten Fällen, nach Befinden, Penssonen zu be- 
willigen. 
S. 30. 
Süämmtliche Kassenbeamte der Sozietät müssen Kaution stellen. Die 
Kautionen können durch baares Geld, Preußische Staats-Papiere, Banko- 
Obligationen oder pupillarisch sichere Privat-Obligationen geleistet werden. Baare 
Kautionen werden bei der Bank belegt. Der Betrag der Kautionen wird von 
der Deputation bei Regulirung des Stats festgestellt. 
. 31. 
Mit der VDerpflichtung der Sozietätsbeamten wird es überall in ähn- 
licher Art, wie bei Unseren landesherrlichen Beamten gehalten. Der General= 
Direktor wird durch Unseren Ober-Präsidenten, alle übrigen Sozietätsbeamten 
werden durch den General-Direktor oder in dessen Auftrage durch die Kreisdirek- 
toren verpflichtet. 
S. 32. 
Saͤmmtliche Sozietaͤtsbeamte koͤnnen im Falle verschuldeter oder un- 
verschuldeter Dienstunfaͤhigkeit oder mangelhafter Dienstfuͤhrung durch Be- 
schluͤsse der Deputation, gegen welche aber Rekurs an Unseren Minister des 
Inneren stattfindet, aus ihren Stellen entfernt werden. Zur Entlassung des 
General-Direktors ist jedoch Unsere Allerhöchste Genehmigung erforderlich. Dem 
General-Direktor steht es frei, die ihm untergeordneten Beamten der Sozietät 
bis zur nächsten Sitzung der Depuration zu suspendiren. Der General-Direktor 
selbst kann durch Unseren Minister des Innern suspendirt werden. 
§S. 33. 
4 Die Sozietät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebaude, 
Modalttäten und zwar nur solche Gebdude aufnehmen, die innerhalb derjenigen Territorial= 
r „ofnahme. Grenzen, auf welche der Sozietätsverband sich bezieht, belegen sind, ud de 
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