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Zeit des Ein-
und Austritts.
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eine, von den betreffenden Kreis-Direktoren festzusetzende und zur Kasse der Mag-
deburgischen Land-Feuersozietät fließende Ordnungsstrafe von 5 bis 50 Thalern,
geht aller seiner Rechte als Theilnehmer der genannten Sozietät verlustig und
wird aus derselben gänzlich ausgeschlossen, ohne daß gleichwohl seine Verbind=
lichkeit zu allen Geuerkassen-Beiträgen bis zum Mlauf des Jahres, in welchem
seine Ausschließung erfolgt, eine Abänderung erleidet. Außerdem soll ein solcher
Fall zur ndheren Bestimmung darüber, ob Grund zur Kriminaluntersüchung
wegen intendirten Betrugs vorhanden sey, dem kompetenten Gerichte von Amts-
wegen angezeigt werden.
§. 38.
Jeder Gebäude-Besitzer im Bereiche der gdehurgische Land-Feuersozie-
tät, welcher seine Gebdude anderswo als bei letzterer versichert oder versichert
hat, ist verhgichten, solches mit Benennung der genommenen, nur nach s§#. 46. 48.
zulässigen Versicherungssummen, binnen längstens vierzehn Tagen, bei Vermei-
dung einer Ordnungsstrafe von fünf Thalern, dem betreffenden Kreis-Feuerso=
zietäts-Direktor entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der Ortsobrig=
keit anzuzeigen. Diese Anzeige muß auch. in Hinsicht derjenigen Gebdude, welche
sich zu der Zeit, wo das gegenwärtige Reglement in Kraft tritt, anderswo be-
reits versichert befinden, bei gleicher Strafe innerhalb sechs Wochen nachgeholt
und von dem betreffenden Kreis-Feuersozietäkts-Direktor in allen einzelnen Fal-
len, wo er es nöthig findet, die Zulässigkeit der Versicherung nach §s. 40. u. f.
auf Kosten der Sozielät geprüft werden.
S. 39.
Die Geschäftsführung der Sozietät beruht auf einer Zeiteintheilung in
Kalenderjahre und dreisdhrige Zeitrdume (Triennien). Das erste Triennium be-
ginnt mit der Anfangsstunde des 1. Januars 1846 (Mitternacht 12 Uhr).
S. 40.
Der Eintritt in die Sozietaͤt mit den davon abhaͤngenden rechtlichen
Wirkungen, so wie eine Erhoͤhung der Versicherungssumme, so weit solche zu-
laͤssig ist, findet der Regel nach jaͤhrlich nur einmal, naͤmlich mit dem Tagesbe-
ginn (Mitternacht 12 Uhr) des ersten Januars jeden Jahres Statt. Aus-
nahmsweise kann jedoch der Eintrikt in die Sozietät auch im Laufe eines Ka-
lenderjahres nachgegeben werden. Der Besitzer muß aber dann jedenfalls nicht
nur den vollen Beitrag für das laufende Jahr bezahlen, sondern auch die durch
Gewährung seines Antrages entstehenden Kosten tragen. Die rechtliche Wir-
kung des Persicherungsvertrages beginnt in einem solchen Falle mit der An-
sangsstunde desjenigen Tages, von welchem das WPersicherungsattest des Kreis-
Direktors datirt ist. Es gilt jedoch die Versicherung nur für die Summe, welche
die Genehmigung des General-Direktors demnchst erhält.
S. 41.
Jeder, welcher in die Sozietät neu eintritt oder seine Versicherungs-
Summe erhöhen läßt, ist verpflichtet, wenigstens ein volles Triennium hindurch,
und also, wenn der Eintritt oder die Erhöhung im Laufe eines Trienniums ge-
schieht,