Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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schieht, fuͤr die Zeit des laufenden und des zunaͤchst darauf folgenden Trienniums, 
mit der genommenen Versicherung Mitglied der Sozietaͤt zu bleiben. 
. 42. 
Der Austritt aus der Shhiett so wie die freiwillige Heruntersetzung der 
Versicherungssumme findet der Regel nach nur mit dem Ablaufe eines jeden 
Trienniums Statt. Ausgahmsweiie ist jedoch der Austritt mit abgerissenen oder 
auf andere Art weggefallenen Gebäuden auch im Laufe eines Triennlums bei 
jedem innerhalb desselben statthabenden Jahreswechsel zulässig. 
S. 43. 
Die nothwendige Heruntersetzung der Versicherungssumme und die Aus- 
schließung eines Sozietätsmitgliedes oder eines versicherten Gebdudes aus dem 
Sozietäktsverbande treten sofort, nachdem sie festgestellt sind, in Wirkung. Je- 
der aber, der auf diese Weise ausscheidet, oder dessen Versicherungssumme her- 
untergesetzt wird, muß in allen Fällen für das ganze laufende Kalenderjahr die 
vollen Beitrage enrrichten. 
S. 44. 
Jedes neu eintretende Sozietätsmitglied erhält dadurch pro rata der Ver- 
sicherungssumme verhältnißmäßigen Antheil an dem Soziekätsfonds. Austre- 
tende Mitglieder verlieren diesen Antheil. 
S. 45. 
Mäöhrend eines Krieges findet, der Regel nach, weder ein neuer Eimtritt 
in die Sozietät, noch eine Erhöhung der Versicherungssumme Statt. 
S. 4. 
Die Dersicherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen Theile des 
versicherten Gebdudes, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt werden kön= 
cherungs- 
summe. 
nen, nicht allein niemals übersteigen, sondern es wird auch das Maximum der ver- 
sicherungsfähigen Summe für Windmühlen auf die Hälste, und für alle ande- 
ren Gebaͤude auf drei Viertheile dieses Werthes beschrankt. 
S. 47. 
Mit Becbachtung dieser Beschränkung (s. 46.) hängt die Bestimmung 
der Summe, an welche ein Gedaudebesitzer bei der Sozietckt PVersicherung neh- 
men will, von ihm selbst ab; nur muß diese Summe in Beträgen, die durch 
die Zahl 25 theilbar sind, abgerundet und in Preußischem Kourantwerth aus- 
gedrückt seyn. 
S. 48. 
Der im S. 46. angeordneten Beschränkung ist fortan auch Jeder, der 
seine, im Bereiche der Magdeburgischen Land-Feuersozietät belegenen Gebdude 
anderswo, als bei dieser Sozietht versichern läßt, unterworfen, dergestalt, daß 
jede höhere Versicherung unzuldssig ist. 
Jedes Zuwiderhandeln gegen das vorstehende Verbot von Seiten eines 
Gebäudebesitzers in dem Bereiche der Magdeburgischen Land-Feuersozietät soll, 
(Nr. 2753.) 31°“ außer 
J. 
öhe der Ver-
	        
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