Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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außer der Zuruͤckfuͤhrung der Versicherungsfumme auf den im §. 46. bestimm- 
ten Werth mit einer zur Sozietätskasse fließenden, von dem betreffenden Kreis- 
Feuersozietäts- Direktor festzusetzenden Geldbuße von 5 bis 50 Kaie und wenn 
die Kontravention erst nach einem Brande entdeckt wird, außerdem mit dem 
Verluste des das zuldssige Maximum übersteigenden Theils der ersicherungs- 
Summe, welcher zur Hälste der Sozietätskasse, und zur anderen Hälfte der 
Ortsarmenkasse #unle bestrast werden. 
40. 
Bei Ermittelung des gemeinen Wees der zu versichernden Gebäude 
muß auf die örtlichen Materialienpreise, auf die geringeren Preise derjenigen 
Fuhren, Handreichungen und anderer, keine technische Kunstfertigkeit erfordern- 
den baulichen Arbeiten, die der Eigenthümer mit seinem Hauswesen selbst be- 
streiten kann, auf den Werth des demselben etwa zustehenden freien Bauholzes, 
auf Remissionen, Hülfsfuhren und andere Nabenvortheil, die der Eigenthümer 
im Falle eines Brandschadens zu erwarten hat, gehbörige Rücksicht genommen 
werden. Mit Beachtung aller dieser Momente ist der dermalige Werth derje- 
nigen in dem Gebaude enthaltenen Materialien und Bauarbeiten festzustellen, 
welche verbrennlich oder sonst der Zerstörung und Beschädigung durch Feuer 
ausgesetzt sind, also mit Ausschluß alles dessen, was nicht durch Feuer verletzt 
werden kann. Der dermalige Werth der Bauarbeiten ergiebt sich bei Ge- 
bduden, die nicht mehr völlig im baulichen Stande sind, dadurch, daß deren 
nach vorstehenden Bestimmungen festgestellter Werth in demselben Verhdltniß 
reduzirt wird, in welchem der Materialienwerth in dem vorgefundenen Zustande 
zu demjenigen Werthe steht, den die Baumaterialien im völlig guten Zustande 
haben würden. 
Ueberhaupt muPß bei diesen Abschätzungen immer der Gesichtspunkt streng 
festgehalten werden, daß die zu ermittelnde Werthsumme niemals den Betrag 
desjenigen Schadens übersteigen darf, welcher den Eigenthümer im Falle der 
Eindscherung des Gebdudes trifft, und wovon ihm höchstens der im §. 46. 
bestimmte Theil aus der Sozietätskasse ersetzt werden soll. 
S. 50. 
Die Feststellung des Werths der Gebdude nach den im 8. 49. naͤher 
bezeichneten Gesichtspunkten geschieht durch Bezirks-Abschatzungskommissionen 
unter Leitung des Kreis-Feuersozietäts-Direktors. Zur Bildung der Bezirks- 
Abschdtzungskommissionen wird durch den Kreis-Direktor jeder Kreis in meh- 
rere Bezirke getheilt, und für jeden solchen Bezirk von demselben eine Ab- 
schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus dem jedesmaligen Worsteher des- 
senigen Ortes, wo die Kommission zusammentritt, und aus zwei von dem Kreis- 
Direktor zu ernennenden Sachverständigen. Es ist nicht erforderlich, datz dies 
Sachverständige von Profession seyen, vielmehr genügt es, wenn sie nur die 
Fdbigkeit besitzen, den Werth eines Gebdudes nach allgemeinen Grunosüten 
richtig abzuschätzen. Es ist aber bei ihrer Auswahl darauf zu sehen, daß sie zu 
den angesehensten und rechtlichsten Personen des Kreises gehören, daß sie den 
Bezirk und seine Bewohner genau kennen, und daß sie, vermöge ihres Gewer- 
bes
	        
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