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bes oder ihrer Verhaͤltnisse bei dem Wiederaufbau der von ihnen abzuschaͤtzen-
den Gebaͤude, sofern dieselben abbrennen, kein Interesse haben.
Der Ortsvorsteher fungirt umsonst.
Mit den übrigen Mitgliedern der Bezirks-Abschätzungskommission wird
wegen ihrer aus der Sozietätskasse zu zahlenden Gebühren ein für allemal ein
billiges Abkommen, aber nicht nach der Taxrsumme, sondern nach der Gebcude-
zahl getroffen, und dieses der Genehmigung des General-Direktors unterworfen.
Der Kreis-Direktor hat das Recht, so oft er es für angemessen beßindet,
die von ihm ernannten Mitglieder der Bezirks-Abschátzungskommissionen zu ent-
lassen, und an die Stelle der entlassenen andere zu ernennen.
S. 51.
Die Bezirks-Abschätzungskommissionen sind zundchst dazu berufen, die
nöthigen Abschätzungen zu bewirken. Es ist nicht erforderlich, daß sie von jedem
abzuschätzenden Gebäude eine spezielle schriftliche Taxre aufnehmen. Vielmehr haben
sie, mit genauer Berücksichtigung der im §. 40. vorgeschriebenen Abschätzungs-
Grundsätze, ohne Weiteres die betreffenden einzelnen Rubriken des Feuersozie=
tätskatasters auszufüllen, und die Interessenten unter Bestimmung einer dreitd-
igen Praklussofrist zur Ausführung ihrer etwanigen Einwendungen von dem
esultate der Abschátzung in Kenntniß zu setzen. Lassen die Interessenten diese
Frist unbenutt verstreichen, so gehen sie ihrer Einwendungen verlustig. Rekla-
miren sie aber während der Frist gegen die erfolgte Abschätzung, so ist die
Bezirks-Abschäátzungskommission verpflichtet, von dem betreffenden Gebdude eine
spezielle schriftliche Tare nach dem, diesem Reglement sub A. beigefügten Schema
auszanehmen, und dem Kreis-Feuersozietäts-Direktor zur Enrscheidung über die
erhobene Beschwerde vorzulegen.
§. 52.
Der Kreis-Feuersozietäts-Direktor ist berechtigt und verpflichtet, das Ver-
fahren der Bejirks-Abschatzungskommission zu beaufsichtigen, die Arbeiten der-
selben zu prüfen, und nach Befinden zu berichtigen. Außerdem hat derselbe
über die Einwendungen zu entscheiden, die von den Interessenten gegen die
durch die Bezirks-Abschatzungskommissionen bewirkte Abschätzung ihrer Gebdude
angebracht werden. (FS. 51.)
Die Entscheidungen des Kreis-Feuersozietäts-Direktors über den Werth
und die höchste zuldssige Versicherungssumme der zu versichernden oder ver-
sicherten Gebdude, werden so lange für richtig angenommen, und befolgt, bis
sie von dem General-Direktor, oder in letzter Instanz von der Deputation
abgeändert sind.
Den Interessenten steht gegen die Entscheidungen des Kreis-Feuersozietäks=
Direktors der Rekurs an den General-Direktor zu, welcher bei demselben binnen
einer zehntägigen Praklusivsfrist schriftlich angebracht werden muß.
8. 53.
Wenigstens alle neun Jahre müssen sämmrliche in Versicherung genom-
mene Gebaude einer genauen und gründlichen Revision unterworfen werden.
(Nr. 2753.) Der