Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Der Zweck dieser regelmäßigen Revissonen besteht darin, zu untersuchen, ob sich 
etwa hinsichtlich der versicherten Gebdude Veränderungen ereignet haben, die 
eine Herabsetzung der Versicherungssumme nach der Porschrift des s. 46. oder 
die Stellung der Gebdude in eine andere Klasse (s. 57.) zur Folge haben 
müssen. Die Revissonen geschehen durch die Bezirks-Abschatzungskommissionen 
unter der Aufsicht des Kreis-Feuersozietts= und des General-Direktors. Das 
Verfahren dabei ist dasselbe, welches bei der ersten Abschätzung der Gebdude be- 
folgt wird. (§8. 52.) 
S. 54. 
Auch außer den vorstehend erwähnten regelmäßigen Revisionen muß der 
Justand der versicherten Gebdude, insbesondere die durch den Verlauf der gart 
oder sonst erfolgende Verminderung des Werthes derselben von den Sozietäts- 
Beamten sorgfältig beobachtet, und darauf gesehen werden, daß keine Versiche- 
rungssumme das nach §. 46. zuldssige Maximum übersteigt. Namentlich haben 
die Kreis-Feuersozietäts-Direktroren hierüber zu wachen. Dieselben sind daher 
besugt und verpflicheet, so oft sie es im Interesse der Sozietät für angemessen 
erachten, einzelne Gebdude entweder selbst zu revidiren oder einer Revision durch 
die Bezirks-Abschätzungskommissionen zu unterwersen, und demnächst, nach Be- 
finden, die Wersicherungssumme solcher Gebadude sofort herabzusetzen. Auch steht 
ihnen das Recht zu, Gebaude, die sie für allzu feuergefährlich halten, sofort aus 
dem Sozietätsverbande auszuschließen. Wenn dergleichen Gebdude nicht zu 
denjenigen gehören, die nach den ausdrücklichen Vorschriften des §. 35. nicht 
aufgenommen werden sollen, so muß der Kreis-Direktor zu der Verfügung, 
in welcher er die Ausschließung eines solchen Gebdudes ausgesprochen hat, die 
Genehmigung des General-Direktors einholen. Bis zum Eingang der Ent- 
scheidung des Letzteren bleibt aber die gedachte Ausschließung in Kraft. Von 
jeder in vorstehender Art bewirkten Heruntersetzung der Versicherungssumme oder 
Ausschließung eines Gebdudes muß den Interessenten unverzüglich Nachricht 
gegeben werden. Demselben steht dagegen der Rekurs an den General-Direk- 
tor zu, welcher bei demselben binnen einer zehntägigen Praklustvfrisft schriftlich 
angebracht werden muß. 
. 55. 
6. Die von den Theilnehmern zu leistenden Beitraͤge werden postnumerando 
Belträge der in der Regel halbjaͤhrlich am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres von 
Interesenten, dem General-Direktor mit genauer Bestimmung der dußersten Fristen zur Einzah- 
sifikation. lung, die an die Ortserheber gegen deren Quittung zu leisten ist, ausgeschrieben, 
dergestalt, daß die nach Ablauf der in dem Ausschreiben festgesetzten aͤußersten 
Frist, noch verbliebenen Ruͤckstaͤnde ohne weitere Verwarnung des Restanten 
und ohne alle Nachsicht exekutivisch beigetrieben werden. 
Der Beitrag wird bei jedem Ausschreiben nach den Sollausgaben des 
verflossenen Semesters abgemessen, und mit Beobachtung des im 8. 61. nor- 
mirten Küfsen, und Konkurrenzverhältnisses auf eine runde, leicht zahlbare Summe 
für jedes Hundert der Versicherungssumme bestimmt. 
8. 66.
	        
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