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Der Zweck dieser regelmäßigen Revissonen besteht darin, zu untersuchen, ob sich
etwa hinsichtlich der versicherten Gebdude Veränderungen ereignet haben, die
eine Herabsetzung der Versicherungssumme nach der Porschrift des s. 46. oder
die Stellung der Gebdude in eine andere Klasse (s. 57.) zur Folge haben
müssen. Die Revissonen geschehen durch die Bezirks-Abschatzungskommissionen
unter der Aufsicht des Kreis-Feuersozietts= und des General-Direktors. Das
Verfahren dabei ist dasselbe, welches bei der ersten Abschätzung der Gebdude be-
folgt wird. (§8. 52.)
S. 54.
Auch außer den vorstehend erwähnten regelmäßigen Revisionen muß der
Justand der versicherten Gebdude, insbesondere die durch den Verlauf der gart
oder sonst erfolgende Verminderung des Werthes derselben von den Sozietäts-
Beamten sorgfältig beobachtet, und darauf gesehen werden, daß keine Versiche-
rungssumme das nach §. 46. zuldssige Maximum übersteigt. Namentlich haben
die Kreis-Feuersozietäts-Direktroren hierüber zu wachen. Dieselben sind daher
besugt und verpflicheet, so oft sie es im Interesse der Sozietät für angemessen
erachten, einzelne Gebdude entweder selbst zu revidiren oder einer Revision durch
die Bezirks-Abschätzungskommissionen zu unterwersen, und demnächst, nach Be-
finden, die Wersicherungssumme solcher Gebadude sofort herabzusetzen. Auch steht
ihnen das Recht zu, Gebaude, die sie für allzu feuergefährlich halten, sofort aus
dem Sozietätsverbande auszuschließen. Wenn dergleichen Gebdude nicht zu
denjenigen gehören, die nach den ausdrücklichen Vorschriften des §. 35. nicht
aufgenommen werden sollen, so muß der Kreis-Direktor zu der Verfügung,
in welcher er die Ausschließung eines solchen Gebdudes ausgesprochen hat, die
Genehmigung des General-Direktors einholen. Bis zum Eingang der Ent-
scheidung des Letzteren bleibt aber die gedachte Ausschließung in Kraft. Von
jeder in vorstehender Art bewirkten Heruntersetzung der Versicherungssumme oder
Ausschließung eines Gebdudes muß den Interessenten unverzüglich Nachricht
gegeben werden. Demselben steht dagegen der Rekurs an den General-Direk-
tor zu, welcher bei demselben binnen einer zehntägigen Praklustvfrisft schriftlich
angebracht werden muß.
. 55.
6. Die von den Theilnehmern zu leistenden Beitraͤge werden postnumerando
Belträge der in der Regel halbjaͤhrlich am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres von
Interesenten, dem General-Direktor mit genauer Bestimmung der dußersten Fristen zur Einzah-
sifikation. lung, die an die Ortserheber gegen deren Quittung zu leisten ist, ausgeschrieben,
dergestalt, daß die nach Ablauf der in dem Ausschreiben festgesetzten aͤußersten
Frist, noch verbliebenen Ruͤckstaͤnde ohne weitere Verwarnung des Restanten
und ohne alle Nachsicht exekutivisch beigetrieben werden.
Der Beitrag wird bei jedem Ausschreiben nach den Sollausgaben des
verflossenen Semesters abgemessen, und mit Beobachtung des im 8. 61. nor-
mirten Küfsen, und Konkurrenzverhältnisses auf eine runde, leicht zahlbare Summe
für jedes Hundert der Versicherungssumme bestimmt.
8. 66.