Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

7. 
Bauliche 
Veränderun- 
gen während 
der Versiche- 
rungczeit. 
— 200 — 
. 50. 
Alles, was unter einem Dache gebaut ist, wird als ein Gebäude klassif-- 
zirt, und, wenn ein Gebaude verschiedenartige Bedachung hat, so ist diejenige 
Deschaffende welche als die feuergefahrlichste erscheint, für das Ganze t 
gedend. 
Ein Gehöft, worunter ein Komplerus von Gebüäuden zu verstehen ist, 
welche zu einer Hofstelle gehören, und einen Besitzer haben, wird in Bezug auf 
das erhleniß der isolirten Lage einem einzelnen Gebdude gleich geachtet. 
S. 60. 
Nach vorstehenden Grundsätzen hat über die Klasse, in welche ein zur 
Versicherung angemeldetes Gebdude gestellt werden soll, auf' das Gutachten der 
Bezjirks-Abschäátzungskommission der Kreis-Feuersozietäts-Direktor zu entscheiden, 
welcher auch, wenn er bei den regelmäßigen (§. 53.) oder auserordendlichen 
(§. 54.) Revisionen Veranlassung dazu findet, ein Gebdude jederzeit aus einer 
Klasse in die andere zu versetzen berechtigt ist. 
Diese Entscheidungen des Kreis-Direktors sind den Muressenten bekanne 
zu machen, und es steht ihnen dagegen der Rekurs an den General-Direktor zu, 
welcher bei demselben binnen einer zehntägigen Praklusivfrist schriftlich angebracht 
werden muß. 
Dem General-Direktor bleibt es unbenommen, die Entscheidungen der 
Kreis-Direktoren über die Klassiskkation auch von Amtswegen abzudndern. 
So lange diese Entscheidungen der Kreis-Direktoren nicht vom General- 
Direktor oder von der Deputation in letzter Instanz abgedndert sind, müssen sie 
befolgt werden. 
S. 61. 
Das Beitragsverhäleniß der drei Klassen unter einander wird dahin be- 
stimmt, daß auf je 2 Sgr. für jedes Hundert Thaler Versicherungswerth, welche 
in der Isten Klasse zu zahlen sind, die 26e Klasse 3 Sgr. und die dritte 4 Sgr. 
kontribuiren muß, so daß also die Gebäude der ersten Klasse von zwei Fünftel, 
die der zweiten von drei Fünftel und die der dritten von vier Fünftel der Ver- 
sicherungsumme Beiträge zu entrichten haben. 
Dieses Verhältnitz wird, zur leichteren Berechnung und Erhebung der 
Beiträge, in dem Sozietätskataster in der Art ausgedrückt, daß in einer eigends 
dazu bestimmten Kolonne des Katasters die Versicherungssummen der Gebude 
der ersten Klasse auf zwei Fünftel, 
é* zweiten drei - 
dritten — -vier 
reduzirt werden. 
62. 
Wenn während der Persicherungszeit in oder an dem Gebadude oder in 
dessen Umgebung eine Veränderung oder Anlage gemacht wird, welche die 
Feuersgefahr in dem Maaße erhöhe, daß solche grundsätzlich die Versetzung des 
versicherten Gebdudes in eine andere zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse 
nach sich ziehen würde, so ist der Versicherte verbunden, dem Kreis-Direktor in- 
ner-
	        
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