Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

nerhalb des laufenden Jahres davon Anzeige zu machen, und sich der, aus der 
geschehenen Abaͤnderung reglementsmaͤßig etwa folgenden Beitragserhoͤhung zu 
3 Der Kreis-Direktor hat über diese Anzeige eine Bescheinigung zu 
ertheilen. 
Wenn ein Gebaude dergleichen Einrichtungen erhält, zufolge welcher es 
nach §. 35. zu den ausgeschlossenen Gebduden geb ören würde, so soll die Aus- 
schließung in Betreff des Anspruchs auf Brandentschädigung gleich von Anfang 
an durch die That eintreten. 
8. 63. 
Wird die Anzeige nicht in dem laufenden Jahre gemacht, so mutß der 
Versicherte den doppelten Betrag der Differenz zwischen den geringeren Beitra- 
gen, die er entrichtet hat, und den höheren, die er hätte entrichten müssen, als 
Strafe zur Sozietätskasse einzahlen. 
S. 64. 
Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres, in welchem die 
Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in welchem die- 
selbe nachrräglich gemacht, oder die Enrdeckung der eingetretenen Veränderung 
erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus, berechnet. 
#. 65. 
Dagegen wird zwar die, durch die Veränderung erhöhete Feuersgefahr 
von der Sozietät von Anfang an, mit übernommen. Es muß aber, wenn eine 
Versetzung des Gebdudes in eine andere zu höheren Beitragen verpflichtete Klasse, 
eintritt, der höhere Beitrag von Anfang desfenigen Jahres an, in welchem die 
Veränderung in das Kataster hä##tte ausgenommen werden müssen, noch außer 
den Strafbeiträgen geleistet werden. 
S. 66. 
Versetzungen von Gebduden aus einer niedrigeren in eine höhere, zu ge- 
ringeren Beiträgen verpflichtete Klasse finden — außer den Fdllen des 8. 40. 
und 60. — nur bei Eintritt eines neuen Trienniums Statt. 
S. 67. 
Einer förmlichen Abschátzung des Schadens, welcher in einem bei der . 
Feuersozietaͤt versicherten Gebaͤude durch Brand entsianden ist, bedarf es nicht, nernß 
wenn das Gebude völlig abgebrannt oder zerstört, mithin ein völliger Neubau vens und der 
erforderlich ist. In diesem Falle wird die ganze versicherte Summe vergüter. 
Vergütung. 
S. 68. 
Ist hingegen der Feuerschaden partiell gewesen, so wird eine Abschätzung 
erforderlich, um den an dem Gebaude erlittenen Schaden, so weit er nichk die 
Versicherungssumme übersteigt, vollständig zu vergüten. 
S. 69. 
Beschäddigungen, welche ein Gebdude durch kalten Gewitterschlag erleider, 
werden den Brandschaden gleich geachtet, und vergütet. 
Jahrgang 1893. (Nr. 2333.) 32 * 70
	        
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