nerhalb des laufenden Jahres davon Anzeige zu machen, und sich der, aus der
geschehenen Abaͤnderung reglementsmaͤßig etwa folgenden Beitragserhoͤhung zu
3 Der Kreis-Direktor hat über diese Anzeige eine Bescheinigung zu
ertheilen.
Wenn ein Gebaude dergleichen Einrichtungen erhält, zufolge welcher es
nach §. 35. zu den ausgeschlossenen Gebduden geb ören würde, so soll die Aus-
schließung in Betreff des Anspruchs auf Brandentschädigung gleich von Anfang
an durch die That eintreten.
8. 63.
Wird die Anzeige nicht in dem laufenden Jahre gemacht, so mutß der
Versicherte den doppelten Betrag der Differenz zwischen den geringeren Beitra-
gen, die er entrichtet hat, und den höheren, die er hätte entrichten müssen, als
Strafe zur Sozietätskasse einzahlen.
S. 64.
Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres, in welchem die
Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in welchem die-
selbe nachrräglich gemacht, oder die Enrdeckung der eingetretenen Veränderung
erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus, berechnet.
#. 65.
Dagegen wird zwar die, durch die Veränderung erhöhete Feuersgefahr
von der Sozietät von Anfang an, mit übernommen. Es muß aber, wenn eine
Versetzung des Gebdudes in eine andere zu höheren Beitragen verpflichtete Klasse,
eintritt, der höhere Beitrag von Anfang desfenigen Jahres an, in welchem die
Veränderung in das Kataster hä##tte ausgenommen werden müssen, noch außer
den Strafbeiträgen geleistet werden.
S. 66.
Versetzungen von Gebduden aus einer niedrigeren in eine höhere, zu ge-
ringeren Beiträgen verpflichtete Klasse finden — außer den Fdllen des 8. 40.
und 60. — nur bei Eintritt eines neuen Trienniums Statt.
S. 67.
Einer förmlichen Abschátzung des Schadens, welcher in einem bei der .
Feuersozietaͤt versicherten Gebaͤude durch Brand entsianden ist, bedarf es nicht, nernß
wenn das Gebude völlig abgebrannt oder zerstört, mithin ein völliger Neubau vens und der
erforderlich ist. In diesem Falle wird die ganze versicherte Summe vergüter.
Vergütung.
S. 68.
Ist hingegen der Feuerschaden partiell gewesen, so wird eine Abschätzung
erforderlich, um den an dem Gebaude erlittenen Schaden, so weit er nichk die
Versicherungssumme übersteigt, vollständig zu vergüten.
S. 69.
Beschäddigungen, welche ein Gebdude durch kalten Gewitterschlag erleider,
werden den Brandschaden gleich geachtet, und vergütet.
Jahrgang 1893. (Nr. 2333.) 32 * 70