Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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S. 70. 
Beschädigungen, welche einem bei der Magdeburgischen Land-Feuersozietct 
versicherten Gebdude zwar nicht durch das Geuer selbst, aber durch 9 ee 
buf der Löschung oder Beschrankung desselben von kompetenten Personen ange- 
ordneten oder genehmigten Maaßregeln, zugefügt sind, werden den eigentlichen 
Brandschäden gleich geachtet, und gleich diesen vergütet. 
S. ZI. 
Dasselbe gilt von Beschddigungen, die ein assoziirtes Gebdude durch die 
von Wrner Feueröbrunst verbreitete Hitze erleidet ohne selbst vom Feuer ergriffen 
zu werden. 
S. 72. 
Wenn, Behufs der Tilgung eines Brandes, nicht versicherte Bauwerke, 
welche Genossen der Magdeburgischen Land-Feuersozierdt gehören, beschaddigt 
werden, so kann nach dem Gurachten des betreffenden Kreis-Feuersozietäkts= 
Direktors ausnahmsweise dafür eine Beihülfe zur Wiederherstellung gewährt 
werden. 
S. 73. 
Jedes Sozietäkts-Mitglied, welches bei einer stattgehabten Feuersbrunst 
einen Brandschaden erlitten hat, muß davon dem Ortsvorsteher sofort Anzeige 
machen. Auch ohne solche Anzeige ist jeder Ortsvorsteher verpflichtet, über einen 
im Orte entstandenen Brand dem Kreis-Feuersozietäts-Direktor untfer An- 
gabe der Kataster-Nummer des verunglückten Gebdudes sofort Bericht zu er- 
statten. Letzterer muß hierauf unverzüglich, und längstens binnen acht Tagen 
nach dem stattgehabten Brande, an Ort und Stelle die nörhige Untersuchung 
vornehmen, und dieselbe auf alle diesenigen Umstände richten, welche für die So- 
zietät von Interesse seyn können. Bei dieser Untersuchung hat der Kreis-Di- 
rektor zwei Sozietäts-Mitglieder, die bei dem Brande nicht unmirtelbar bethei- 
ligt sind, zuzuziehen. Ueberzeugt er sich, dab ein Totalschaden vorlicgt, so har 
er an Ort und Stelle eine, von den zugezogenen beiden Sozietäts-Mitgliedern 
mit zu vollziehende Verhandlung aufzunehmen, wodurch dieses Resultat festge- 
stellt wird. Handelt es sich aber um einen Partialschaden, so mutz von dem 
Kreis-Direktor, nach Befinden der Umstände, unter Zuziehung von Sachver- 
ständigen, die Abschätzung des Schadens sogleich an Ort und Stelle vorgenom- 
men und zu Protokoll erklärt werden. In beiden Fällen ist auch der Beschci- 
digte selbst bei den Verhandlungen zuzuziehen und mit semer Erklärung zum 
Protokoll zu vernehmen. 
Die betreffenden Verhandlungen werden dann spätestens binnen acht 
Tagen dem General-Direktor eingereicht, welcher auf Grund derselben die aus 
der Sozietätskasse zu zahlende Vergütung zu bestimmen hat. 
Auch ist in außerordentlichen Fällen schon vorher dem General-Direktor 
von einem Brandunglücke unfer Angabe der Haupimomente Anzeige zu machen. 
S. 74. 
Wird ein Gersicherter unter der Anschuldigung, datß eine Feuersbrunst 
von
	        
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