Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

von ihm selbst vorsaͤtzlich verursacht oder mit seinem Wissen und Willen oder 
auf sein Geheih von einem Dritten angelegt sey, zur Kriminal-Untersuchung ge- 
zogen und rechtskräftig zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Strafe ver- 
urtheilt, so fdllt die Werbindlichkeit der Sozietät zur Zahlung derjenigen Brand- 
schaden-Vergütung fort, die demselben sonst auf Ver##lassung der von ihm an- 
gestifteten Feuersbrunst zugekommen seyn wurde. 
Ein WVersicherter, welcher von einer solchen Anschuldigung nur vorldußg 
freigesprochen wird, verliert drei Miertheile der Indemnisation, die ihm sonst 
gebuhrt hatte, sofern die Deputation nicht ausnahmsweise sich veranlaßt finder, 
ihm eine höhere Indemnisarion zu bewilligen. Wird in einem solchen Falle spd- 
terhin die Unschuld des Angeklagten nachgewiesen und durch Erkenntnitz festge- 
stellt, so wird ihm die vorenthaltene Indemnisation, jedoch ohne Zinsen, nach- 
träglich ausgezahlt. 
I. 75. 
Haften in einem der gedachten Fälle (S. 74.) auf dem abgebrannten 
Gebadude Pppothekschulden, die von dem Schuloner nicht anderweitig gedeckt 
werden können, so kann auf den Antrag dieser Gldubiger das abgebrannte Ge- 
bdude oder der Platz, wo solches gestanden, nebst der reglementsmáßigen Brand- 
schaden-Vergütung subhastirt und dem Meistbietenden mit der Verpflichtung 
zum Wiederaufbau zugeschlagen werden. 
76. 
Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten 
selbst, oder aber von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von seinem 
Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die 
Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietaͤt nicht verweigert oder 
vorenthalten werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fällen der Civil- 
Anspruch auf Enrschddigung nach den allgemeinen Gesetzen insoweit vorbehalten, 
als dem Dersicherten ersteren Falls in seinen eigenen Handlungen, anderen Falls 
in der hauspvaterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen eine grobe 
Verschuldung (culpa lala) zur Last fällt. 
Ob und wie weit sonst die Sozietät gegen seden Dritten, welcher den 
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civil-Prozesses auf Ent- 
schädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem Ver- 
sicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den Betrag 
der von der Sozietät geleisteten Brandschaden-Vergütung Kraft der Bersiche- 
rung auf die Soziett über. 
S. 78. 
Wenn ein Versicherter von einem erlittenen Vrandschaden dem Ortsvor- 
steher so spät Anzeige gemacht, daß von dem Kreis-Direktor die im §. 73. vor- 
geschriebene Untersuchung nicht mehr vorgenommen, oder doch bei derselben das- 
senige, was als Brandschaden anzusehen und von der Sozietäk zu vergüten ist, 
(Nr. 2193.) 32“ nicht
	        
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