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Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter
8 13. gemäß, als verloren oder vernichtet zum Behufe der Ertheilung neuer
bligationen binnen dieser Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die
Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge
der Stadtkasse anheimfallen.
K. 12.
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Witten
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und kann
die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten
Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben durch die Gläubiger gerichtlich verklagt
werden. ½
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinskupons
finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezu
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des u
gebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere §W#. 1.
bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
a) die im §. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen
Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. lsser werden alle
diejenigen Geschäfe und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten
Verordnung dem Schatzministerium zukommen) gegen die Verfügungen
der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung zu Arnsberg
statt;
b) das im §J. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem
Kreisgerichte zu Bochum;
c) die in den §9. 6. H. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen
durch die im F. 7. angeführten Blätter geschehen.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
egenwärtige, durch die Geseg, Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende
Eerbbesterrlche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter ünserem
Königlichen Insiege ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der
Obligationen in duns ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten
des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Gegeben Ems, den 15. Juli 1867.
(1. S.) Wilhelm.
Für den Finanzminister
und den Fite des Innern:
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.
Pro-