Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt,  auch  nicht,  der  Bestimmung  unter
8  13.  gemäß,  als  verloren  oder  vernichtet  zum  Behufe  der  Ertheilung  neuer

bligationen  binnen  dieser  Frist  angemeldet,  so  sollen  nach  deren  Ablauf  die
Obligationen  als  getilgt  angesehen  werden  und  die  dafür  deponirten  Kapitalbeträge
  der  Stadtkasse  anheimfallen.

K.  12.

Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadt  Witten
mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften,  und  kann
die  Stadt,  wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten
Zeit  gezahlt  werden,  auf  Zahlung  derselben  durch  die  Gläubiger  gerichtlich  verklagt
  werden.  ½

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezu
habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  u
gebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  §W#.  1.
bis  13.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  §.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  städtischen
  Schuldentilgungs-Kommission  gemacht  werden.  lsser  werden  alle
diejenigen  Geschäfe  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten
Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen)  gegen  die  Verfügungen
der  Kommission  findet  jedoch  der  Rekurs  an  Unsere  Regierung  zu  Arnsberg
  statt;

b)  das  im  §J.  5.  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  Unserem
Kreisgerichte  zu  Bochum;

c)  die  in  den  §9.  6.  H.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  sollen
durch  die  im  F.  7.  angeführten  Blätter  geschehen.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
egenwärtige,  durch  die  Geseg,  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringende
Eerbbesterrlche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  ünserem
Königlichen  Insiege  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der
Obligationen  in  duns  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten
des  Staats  zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Ems,  den  15.  Juli  1867.

(1.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Finanzminister
und  den  Fite  des  Innern:

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.

Pro-