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Vore 1843. nicht gaͤnzlich ausfuͤhrbar waͤre, so ist der Abschluß dennoch mit
Vorbehalt der Rechte der vorhandenen Praͤtendenten auf dasjenige, was sie
darauf noch von der Sogzietaͤt rechtskraͤstig erstreiten moͤchten, zu formiren.
S. 6.
Die fuͤr die Magdeburgische Land-Feuersozietaͤt gegenwaͤrtig bestehenden
reglementarischen Bestimmungen bleiben bis zum 31. Dezember 1844. in Kraft.
Vom 1. Nanuar 1845. an tritt an deren Stelle das von Uns heute vollzogene
erneuerte Reglement für die genannte Feuersozietat.
S. 7.
Die Behörden und Beamten der Magdeburgischen Land-Feuersozietct
bleiben auch nach dem 31. Dezember 1844. in ihrem bisherigen Wirkungskreise.
Dagegen ist sofort nach der Publikation dieser Verordnung die Wahl eines
Deputirten für das Furstenthum Halberstadt mit Einschluß der Grasschaft Wer-
mgerode und des Stiftes Quedlmburg (§. 7. f. des erneuerten Reglements),
umgleichen die Emthellung der der Magdeburgischen Land-Feuersozietdt neu hin-
zutretenden Landestheile in Sozietätskreise und die Wahl und Bestallung der
für dieselben erforderlichen Sozietdtsbeamten und Behörden nach den Vor-
schriften des erneucrten Reglements zu veranlassen. Die Kreis-Direktoren für die
neu hinzutretenden Landestheile beziehen schon vom 1. Juli 1844. ab, Besol-
dung. Die bis dahin vorkommenden Sozietätsgeschaste müssen sie unentgeld-
lich besorgen.
. S.
Die Herbeischaffung der nöthigen Abschätzungsverhandlungen, die Klas-
siskarion der Gebdude und die Anlegung und Berichtigung aller Kataster nach
den Grundsätzen des erneuerten Reglements werden für den ganzen künftigen
Bereich der Magdeburgischen Land-Feuersozietät von dem General-Direktor der-
selben unverzuglich und zwar so schleunig veranlaßt, daß das ganze Geschäft
vor dem 1. Januar 1845. vollständig beendigt ist. Die Gorschriften des er-
neuerten Reglements kommen bei diesen vorbereitenden Arbeiten schon zur
Anwendung.
. 9.
Alle bisher bei der Halberstädter Land-Feuersozierckt versichert gewesenen
Interessenten kreren stilschwelgend mit dem 1. Januar 1845. zur Magdeburgi-
schen Land-Feuersozierdt über. Dieselben sind gleich den bisherigen Interessenten
der Magdeburgischen gundgenersenieo verpflichtet, bis zum Ablauf des Jahres
1845. in der neuen vereinigten Sozietät zu verbleiben.
Die Theilnchmer der letzteren werden demnächst aus den Katastern des
Jahres 1845. in die neuen Kataster, welche für das, nach §. 39. des erneuer-
ten Reglements, vom 1. Januar 1846. ab, beginnende erste Triennium anzu-
ferugen sind, übertragen, sofern sie nicht vor dem 1. September 1845. ihr Aus-
scheiden aus dem Sozietätsverbande bei den betreffenden Kreis-Feuersozieräts=
Direktoren angemeldet haben. Anmeldungen dieser Art, welche nach Ablauf des
30. August 1845. emgehen, können nicht weiter derücksichtigt werden.
8. 10.