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S. 10.
Auf alle Personen, die nach den Bestimmungen des §s. 9. vom 1. Ja-
nuar 1840. an als Mitglieder der Magdeburgischen Land-Feuersozietckt anzusehen
sind, kommt die Vorschrift des §. 41. des erneuerten Reglements zur An-
wendung.
S. 11.
Es versteht sich von selbst, daß Gebdude, die nach den Bestimmungen
des erneuerten Reglemems nicht aufnahmefähig sind, auch wenn sie bisher bei
einer der beiden mit einander zu verschmelzenden Sozietäten versichert waren,
vom 1. Januar 1845. ab, nicht ferner im Sozietäksverbande bleiben können.
8. 12.
Anmeldungen zur neuen Aufnahme in die Magdeburgische Land-Feuer-
Sozietät und Anträge auf Erhöhung von Wersicherungssummen müssen, wenn
sie für das Jahr 1845. berücksichtigt werden sollen, im Jahre 1844. ausnahms-
weise schon vor dem 1. Juli bei den kompetenten Behörden angebracht werden.
8. 13.
Der Uebergang der bisherigen Theilnehmer beider mit einander zu ver—
schmelzender Sozietaͤten in den vom 1. Januar 1845. ab, beginnenden neuen
Verband (§. 9.) geschieht, ohne eine rechtzeitig (S. 12.) angemeldete Erhoͤhung
der Cersicherung auszuschließen, so weit solches nach den beizubringenden Ab-
schätzungsverhandlungen zuldssig ist, mit der bisherigen Versicherungs-, oder mit
der zundchst zuldssigen, in beiden Fällen durch fünf und zwanzig theilbaren
Summe. Findet in einzelnen Fäallen die Berichtigung alles dessen, was zur
Feststellung des Werths und der Versicherungssumme gehört, solche Hindernisse,
daß es nicht mehr möglich ist, diesen Mangel noch im Laufe der Geschdfte des
Jahres 1844 zu ergänzen, so wird die Zuldssigkeit der bisherigen Versicherungs-
oder der nächst unteren, durch fünf und zwanzig theilbaren Summe vermuthet,
und letztere mau# Vorbehalt späterer Berichtigung in das Kataster übertragen.
S. 14.
Hiernach muß sich jeder Kreis-Direktor im bisherigen Bereiche der Hal-
berstddter Land-Feuersozietäk davon, welche Gebdude innerhalb seines Kreises bei
der gedachten Sozietät und in welchem Maaße sie assoziirt sind, eine vollstän-
dige und übersichtliche Kenntniß verschaffen. Zu diesem Zwecke sind die Be-
hörden der genannten Sozierdt verpflichter, demselben zur Entnehmung der
nöthigen Notizen ihre Bucher vorzulegen, oder ihm diese Notizen auf Begeh-
ren unentgeltlich muzutheilen. E—
S. 15.
Bei den sich erst meldenden neuen Interessenten, welche ihrerseits dafür
zu sorgen haben, daß den desfallsigen Vorschriften des Reglements genügt
werde, und auch bei allen, auf den Grund des §. 9. d%#d. eintretenden alten
Interessenten, rucksichtlich welcher die Abschätzungsverhandlungen zu Stande ge-
kommen sind, hat die Klassihkation der Gebdude keine Schwierigkeit, und geht
Alles nach den Vorschriften des erneuerten Reglements.
(Nr. 2355., 8. 16.