Einstweilige
ürsorge für
tme, deren
erpflegung · -
JEAN-askerworbenhat,(9.I.Nr.2.),an dessen fruͤheren Aufenthaltsort zuruͤckzuweisen,
de ebliegt.
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. 25.
Ist eine Gemeinde oder Gutsherrschaft nach der Vorschrift im #. ö5. des
Gesetzes vom heutigen Tage über die Aufnahme neu anziehender Personen be-
sugt, einen Verarmten, welcher in dem Gemeinde= oder Gutsbezirk einen Wohnsitz
so muß sie, bis die Wiederaufnahme desselben an diesem Orte erfolgt, für die
Verpflegung des Verarmten sorgen. Die hieraus entstehenden Kosten hat die
Gemeinde oder Gutsherrschaft des früheren Aufenthaltsorts zu erstatten.
G. 20.
Keine Gemeinde oder Gutsherrschaft darf einen fremden Armen hülflos
von sich weisen, sondern muß ihm die nöthige Unterstützung, unter Worbehalt ihres
Anspruches an den dazu Verpflichteten, einstweilen gewähren.
6 27.
Ist der Arme (5. 26.) im Kreise einheimisch, so hat die Orts-Polizei=
Obrigkeit denselben unverzüglich an seinen letzten Wohnort zurück zu senden und
dem Landrathe davon Anzeige zu machen.
8. 28.
Ist der Arme (5. 26.) nicht im Kreise einheimisch, so muß die Orts-
Polizei-Obrigkeit den Landrath sofort benachrichtigen; und dieser hat nach den
Umständen zu bestimmen, ob der Arme, bis ermittelt worden, wem die Fürsorge
für denselben obliegt, von der Gemeinde oder Gutöherrschaft verpflegt oder an
das Land-Armenhaus abgeliefert werden soll. Der Landrath hat in diesen
Faͤllen für die Erstattung der Kosten zu sorgen, und die Obrigkeit, an welche
er sich dieserhalb wendet, muß bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe und des
Ersatzes der aus dem Verzuge entstehenden Nachtheile die Antwort spätestens
am zweiten Posttage nach dem Empfang der Requisition zur Post geben.
6G. 20.
Arme, es seyen In= oder Ausländer, welche auf einer Reise erkranken,
sind von dersenigen Gemeinde oder Gutzherrschaft, in deren Bezirk sie krank
gefunden werden, bis dahin zu verpflegen, daß sie ohne Nachtheil für ihre Ge-
sundheit die Reise sortsetzen können.
6. 30.
Die Gemeinde oder Guksherrschaft (G. 29.) kann Erstattung der Kur-
und Perpflegungskosten verlangen, sie darf aber hierbei keinen Beitrag zu den
allgemeinen Verwaltungskosten der Anstalt, worin der Kranke verpflegt worden
ist, in Rechnung stellen, und eben so wenig Gebühren für den Arzt oder Wund-
arzt, soweit solche nicht in baaren Auslagen bestehen, ohne Unterschied, ob der-
selbe als Armenarzt eine seste Besoldung bezieht, oder in den einzelnen Fällen
besonders remunerirt werden muß. Die Erstattung hat der Land-Armenverband,
zu dessen Bezirk die Gemeinde oder Gutsherrschaft gehört, unter Vorbehalt
seiner Rechte, zu leisten.
8. 31.
Die Obrigkeit des Ortes, wo der Kranke sich besindet (§. 29.), hat der
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