Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Eisenwaaren, Flachs, Graupen, Gries, Grütze, Hanf, Leinengarn, Leinsaamen, 
Leinwand, Kleesaamen, Käse, gedörrtes Obst, Oel, Pottasche, Reis, Selfe, 
Stahl, Sprup, Talg, Thran, Waidasche, Waizenmehl, Zink. 
2) Auf ein Viertel der Geböhr: 
Bier, eiserne Gußwaaren, Eisen in Stangen, Farbehölzer, Getreide aller Art, 
Hülsenfrüchte und Sdmereien, Beeren, Häringe und Laberdan, Hohlglas, ge- 
meine Holzwaaren, Holz in Flößen, Hörner, Korbwaaren, frisches Obst, Oel- 
kuchen, Pech, Rappsaat, Theer, gemeine Töpferwaaren, Citriol. 
3) Auf ein Sechstheil der Gebühr: 
Altes Eisen und Roheisen, Asche, Borke oder Gerberlohe, leere Fässer, weiße 
Flechtweiden, Holz in Dauben, Klappholz, Bretter, so wie überhaupt alles Bau- 
und Nutzholz in Schiffen verladen, hölzerne Reifen, Kartoffeln, Knochen, Salz. 
4) Auf ein Zwölftel der Gebühr: 
Kalk, Sceinkohlen, Ziegelsteine und Dachziegel, behauene Steine, Dachschiefer, 
Cement, Trast, Brenn= und Faschinenholz, Heu und Stroh. 
5) Auf ein Achtzehntel der Gebühr: 
Bruchsteine, Kalksteine, Thon, Kies, Dünger, Lehm und Sand. 
6) Gänzlich frei von dem Emszolle: 
bleiben leer passtrende, so wie neue, zum Verkauf bestimmte, und die nicht mit 
einer halben Last beladenen Schiffe, desgleichen Reisende und deren Reiseeffekten 
und Wagen. 
Art. 11. 
Eine Erhöhung der vollen Gebühr und des nach dem vorstehenden Ar- 
tikel für einzelne Gegenstände ermäáßigten Tarifs kann nur nach gegenseitiger 
Uebereinkunft beider kontrahirenden Staaten stattfinden. Dagegen steht es jedem 
derselben srei, auf der ihm zugehörigen Stromstrecke eine Herabsetzung, sey es 
im Ganzen oder theilweise eintreten zu lassen; jedoch soll diese, so wie jede an- 
dere die Emsschiffahrt betressende Begünstigung den Unterthanen beider Staa- 
ten stets in gleichem Maaße zu Gute kommen. 
Art. 12. 
Das, nach Art. 7. neben dem Emszgzolle zu entrichtende Schleusengeld 
besteht in einer Abgabe von 4 Ggr. (5 Sgr.) von jedem Fahrzeuge und jedem 
Holzflosse für jede, auf der Fahrt zu passirende Schleuse. 
Art. 13. 
Die Erhebung des Emszgolles geschieht bei der Auf= und Niederfahrt an 
fünf Stellen, nämlich zu Halte, Meppen, kingen, auf der Emsschleuse bei 
Mähringen und auf der zu Bentlage. An jeder dieser Hebestellen wird ein 
(XNr. 2350. Fünf-
	        
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