— 230 —
Anlage C. ausgefertigte Quittung dem Schiffer zu seiner Legitimation zu be-
bhändigen.
Art. 22. ·
Die im vorstehenden Artikel festgesetzten Abfertigungen soll jede Empfangs-
behoͤrde so schnell als moͤglich und uͤberhaupt nach den, in jedem Staate wegen
der Zoll- oder Steuerabfertigungen bestehenden allgemeinen Vorschriften zu be-
wirken verpflichtet seyn.
Art. 23.
Jeder Staat hat das Recht, die Uebereinstimmung der Manifeste mit
dem wirklichen Inhalte der Ladung, theils durch genaue Pruͤfung der ersteren,
in Bezug auf das Vorhandenseyn aller, dabei vorgeschriebenen Formen, theils
durch generelle Revision, theils durch Nachwaͤgung und selbst durch materielle
Verifikation der letzteren, sowohl von den zur Bewachung des inneren Zoll- oder
Steuersystems angeordneten Behoͤrden, als von den zur Hebung des Emsgolles
angestellten Empfangsbeamten konstatiren zu lassen.
Es ist aber vereinbaret worden, daß eine spezielle Revision bei den in
einem der beiden Staaten unter amtlichen Verschluß gelegten Waaren uͤberall
nicht stattfinden und auch sonst der Nachwaͤgung und materiellen Verifikation
nur in folgenden Faͤllen Anwendung gegeben werden solle:
1) Wenn der Fuͤhrer einer verpackten Ladung fuͤr dieselbe ganz oder theil-
weise die geringere Verzollung nach einem Bruchtheile des Normal-
satzes in Anspruch nimmt, rücksichtlich der Waaren, auf welche der
Anspruch gerichtet ist (Art. 24.).
2) Wenn gegen den Schiffsführer der Verdacht beabsichrigter Defrau=
dation des Emszolles oder der inneren Zoll= und Konsumtionsabgaben
des betreffenden Staates begründet ist (Art. 26.) oder
3) Wenn zwar die Gattung, aber die, das innere Steuersystem des be-
treffenden Staates interessirende Art der Waaren entweder gar nicht,
oder doch nur schwankend angegeben ist; jedoch in diesem Falle nur in
Bezug auf die so angegebenen Waaren.
In allen Fallen, wo spezielle Revisionen und Nachwägungen sich wäh-
rend der Fahrt als norhwendig ergeben, sind solche bei der nächsten Hebesielle,
wohin die Fahrt gerichtet ist, vorzunehmen und dort zweckmäßige Einrichtungen
dazu zu tressen.
Art. 24.
Wenn der Führer einer Schiffsladung Waaren, welche nach Art. 10.
nur einem Bruchtheile des Normalsatzes unterworfen sind, bei sich zu haben de-
klarirt, und für selbige den betreffenden, geringeren Tarifsatz in Anspruch nimmt,
so ist er verbunden, der Empfangsbehörde die vollständige Ueberzeugung zu ver-
Jahrgang 1883. (Nr. 2356.) 38 schaf-