Gericht verboten, so hat dasselbe zugleich daruͤber zu erkennen, ob dem Bethei-
ligten ein Anspruch auf Entschaͤdigung gebuͤhre. Letzteres ist nur dann anzunehmen,
wenn die besonderen Umstaͤnde des Falls ergeben, daß der Betheiligte die aus
der Schrift dem gemeinen Wohl drohende Gefahr nicht vorhersehen konnte. —
Die Entscheidung über den Betrag der Entschädigung steht den ordentlichen
Gerichten zu. Der entgangene Gewinn ist jedoch bei Feststellung des Schadens
nicht in Anschlag zu bringen.
S. 14.
Hinsichtlich der Bestrafung der Kontraventionen gegen die Censur= und
Preßgesetze bleibt es bei den im Art. XVI. der Verordnung vom 18. Oktober
1819. im §. 4. und 5. der Order vom 6. August 1837. und in der Order vom
4. Oktober 1842. enthaltenen Vorschriften. Jedoch fallen kuͤnftig in Bezug
auf Gewerbetreibende diejenigen besonderen Strafen weg, welche Art. X VI. zu 5.
der Verordnung vom 18. Oktober 1819. bei zum dritten Male begangenen
Kontraventionen außer dem Verluste des Gewerbes festsetzt.
5. 15.
Die Konzessionen für Zeitungen sind vom Minister des Innern zu er-
theilen. — &. 8. der Verordnung vom 23. Februar 1843. — Das durch eine
solche Konzession gewährte Recht darf nur von dem Konzessionirten selbst und nur
an demjenigen Orte ausgeübt werden, für welchen die Konzessson ertheilt ist.
Bei der Ausübung ist derselbe zwar befugt, zur Redaktion auch der Hülfe An-
derer sich zu bedienen. Er bleibt jedoch stets für die Redaktion allein verant-
wortlich und ist deshalb auch in Gemäßheit des Art. IX. der Verordnung vom
18. Oktober 1819. auf der Zeitung als Redakteur zu bezeichnen. Eine Aus-
nahme von dieser letzten Regel sindet nur in Bezug auf solche konzesstonirte Zei-
tungen statt, bei welchen außer dem Konzessionirten ein besonderer Redakteur
von der Behörde genehmigt und auf dem Blatte benannt worden ist. Areikel
oder Inserate einer Zeitung, welche mit dem Namen des Verfassers unterzeich-
net sind, können von diesem zur Censur vorgelegt, auch von ihm die Beschwer-
den wegen der denselben verweigerten Druck-Erlaubniß geführt werden; in allen
andern Fällen ist hierzu nur der Inhaber der Zeitungskonzession berechtigt.
S. 16.
Beruht die Herausgabe einer Zeitung auf einem Privilegium, so finden
auf dessen Inhaber dieselben Vorschriften Anwendung, welche vorstehend (§. 15.)
in Bezug auf den Inhaber einer Zeitungskonzession ertheilt sind. Eine Aus-
nahme von dieser Regel tritt alsdann ein, wenn das Privilegium einer Person
zusteht, die nach den Gesetzen über ihr Vermögen selbstständig zu verfügen nicht
befugt ist. In diesem Falle haben diejenigen, welche zur Vertretung des Pri-
vilegirten gesetzlich berusen sind, einen verantwortlichen Redakteur in Vorschlag
zu