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Für eine Sache, welche als eine Erfindung eines vereinsländischen Unter-
thans anerkannt und zu Gunsten des letztern bereits in einem Wereinsstaate
patentirt worden ist, soll außer jenem Erfinder selbst, oder dessen Rechtsnach-
folger, Niemanden ein Patent in einem andern Dereinsstaate ertheilt werden.
II. Unter den im Artikel I. ausgedrückten Voraussetzungen kann auf die
erbesserung eines schon bekannten oder eines bereirs patentirten Gegenstandes
ein Patent gleichfalls ertheilt werden, sofern die angebrachte Aenderung etwas
Neues und Eigenthümliches ausmacht; es wird jedoch durch ein solches Patent
in dem Fall, wenn die Verbesserung einen bereits patentirten Gegenstand be-
trifst, das für diesen letztern erkheilte Patent nicht beeinträchtigt, vielmehr muß
das Recht zur Mitbenutzung des ursprünglich patentirten Gegenstandes besonders
erworben werden.
III. Die Ertheilung eines Patents darf fortan niemals ein Recht be-
gründen:
a) die Einfuhr solcher Gegenstände, welche mit dem patentirten überein-
stimmen, oder
b) den Verkauf und Absatz derselben zu verbieten oder zu beschränken.
Eben so wenig darf dadurch dem Patent-Inhaber ein Recht beigelegt
·werden,
e) den Ge- oder Verbrauch von dergleichen Gegenstaͤnden, wenn solche
nicht von ihm bezogen oder mit seiner Zustimmung anderweitig ange-
schafft sind, zu untersagen,
mit alleiniger Ausnahme des Falles:
wenn von Maschinen und Werkzeugen für die Fabrikanon und
den Gewerbebetrieb, nicht aber von allgemeinen, zum Ge= und Ver-
brauche des größern Publikums bestimmten Handelsartikeln die Rede ist.
IV. Dagegen bleibt es jeder Fereinsregierung überkassen, durch Erthei-
tung eines Patents innerhalb ihres Gebietes dem Patent-Inhaber:
1) ein Recht zur ausschließlichen Anfertigung oder Ausführung des in Rede
stehenden Gegenstandes
zu gewähren.
Ingleichen bleibt es jeder Regierung anheimgestellt, innerhalb ihres
Gebietes dem Patent-Inhaber
2) das Recht zu ertheilen,
a) eine neue Fabrikatiosmethode,
oder
b) neue Maschinen oder Werkzeuge fuͤr die Fabrikation
in der Art ausschließlich anzuwenden, daß er berechtigt ist, allen
denjenigen die Benutzung der patentirten Methode oder den Gebrauch
des patentirten Gegenstandes zu untersagen, welche das Recht dazu nicht
von ihm erworben, oder den patentirten Gegenstand nicht von ihm be-
zogen haben.
V. Es sollen in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der uͤbrigen
Vereinsstaaten sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch
hinsichtlich des Schutzes fuͤr die durch die Patentertheilung begruͤndeten Befug-
nisse, den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden. Di
ie