— 2607 —
Die in einem Staate erfolgte Patentertheilung soll jedoch keinesweges
als eine Rücksicht geltend gemacht werden dürfen, aus welcher nun auch in
andern Pereinsstaaten ein Patent auf demselben Gegenstand nicht zu versagen
wäre. Die Entscheidung der Frage, ob ein Gegenstand zur Patentertheilung
geeignet sey oder nicht, bleibt vielmehr innerhalb der gemeinsam vereinbdarten
Grenzen dem freien Ermessen jedes einzelnen Staates nach den von ihm für
rathlich befundenen Grundsätzen vorbehalten, ohne daß diesem Ermessen durch
die Vorgänge in andern Pereinsstaaten vorgegrissen werden darf. Die Ge-
währung eines Patents begreift serner für den Unrerthan eines andern Vereins-
staares die Befugniß zur selbstständigen Niederlassung und Ausübung des Ge-
werbes, in welches der patentirte Gegenstand einschlagt, nicht in sich; vielmehr
ist die Befugniß hierzu nach Maaßgabe der Verfassung jedes Staates beson-
ders zu erwerben.
VI. Wenn nach Ertheilung eines Patents der Nachweis geführt wird,
daß die Voraussetzung der Neuheit und Eigenthümlichkeit nicht gegründet ge-
wesen sey, so soll dasselbe sofort zurückgenommen werden. In solchen Fällen,
wo der patentirte Gegenstand zwar Einzelnen schon früher bekannt gewesen, von
diesen sedoch geheim gehalten worden ist, bleibt das Patent, soweit dessen Auf-
hebung nicht etwa durch anderweite Umstände bedingt wird, zwar bei Krästen,
sedoch gegen die gedachten Personen ohne Wirkung.
VII. Die Ertheilung eines Patentes in einem Pereinsstaate ist sogleich,
mit allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes, des Namens und ohnortes
des Patent-Inhabers, so wie der Dauer des Patents in den zu amtlichen Mit-
theilungen bestimmten Blättern öffentlich zu verkünden.
In gleicher Art ist auch die Prolongation eines Patents oder die Zurück-
nahme desselben vor Ablauf des ursprünglich bestimmten Zeitraums öfsfentlich be-
kanm zu machen.
VIII. Die sämmtlichen Vereinsregierungen werden sich nach dem Ab-
laufe jedes Jahres vollständige Verzeichnisse der im Laufe desselben ertheilten
Patente gegenseitig mittheilen.
V.# Uebereinkunft wird, nachdem solche allseitig ratifzirt worden i###
ee öffentlichen Kenntniß gebracht.
erlin, den 29. Juni 1843.
Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Gr. v. Alvensleben.
(NJr. 2759— 3301.) 42°“ (Nr. 2360.)