Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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3) Diese richterliche Instanz wird für seden einzelnen Fall dadurch ge- 
bildet werden, daß die Bundesversammlung durch Stimmenmehrheit vier 
Mitglieder für dieselbe aus der Liste der Spruchmänner für das Bundes- 
Schiedsgericht erwählt und in Abgangs= oder Sterbefällen ersetzt, so 
wie, daß von diesen erwählten vier Mitgliedern, oder, bei Stimmen= 
gleichheit unrer ihnen, von der Bundesversammlung ein fünftes Mitglied 
als Obmann aus derselben Liste gewählt wird. 
4) Von dieser Instanz ist jedesmal zugleich darüber zu erkennen, von wel- 
cher Seite, oder in welchem Maaße von beiden Seiten antheilig die 
Kosten des richterlichen Verfahrens zu tragen seyen. 
5) Alle Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 30. Oktober 1834. über 
das Bundes-Schiedsgericht mit Ausnahme derjenigen, welche sich auf 
die anders normirte Bildung und die Kosten des Bundes-Schiedsge- 
richts und auf nur zwischen Regierungen und Ständen vorkommende 
Srreitigkeiten beziehen, sollen auch bei dieser richterlichen Instanz und 
ihren Aussprüchen eintreten. 
[Bundesbeschluß vom 30. Oktober 1834.: 
Art. I. Für den Fall, daß in einem Bundesstaate zwischen der 
Regierung und den Ständen über die Auslegung der Verfassung oder 
über die Gränzen der bei Ausübung bestimmter Rechte des Regenten 
den Ständen eingerdumten Mitwirkung, namentlich durch Verweige- 
rung der, zur Führung einer, den Bundespflichten und der Landes- 
Verfassung entsprechenden Regierung, erforderlichen Mittel, Irrungen 
entstehen, und alle verfassungsmäáßigen und mit den Gesetzen vereinbar- 
lichen Wege zu deren genügender Beseitigung ohne Erfolg eingeschla- 
gen worden sind, verpflichten sich die Bundesglieder als solche gegen- 
einander, ehe sie die Dazwischenkunft des Bundes nachsuchen, die 
Entscheidung solcher Streitigkeiten durch Schiedsrichter auf dem in 
den folgenden Arrikeln bezeichneten Wege zu veranlassen. 
Art. II. Um das Schiedögericht zu bilden, ernennt jede der sieben- 
zehn Stimmen des engeren Rathes der Bundesversammlung aus den 
von ihr reprdsentirten Staaten von drei zu drei Jahren zwei durch 
Charakter und Gesinnung ausgezeichnete Männer, welche durch mehr- 
jdhrigen Dienst hinlängliche Kenntnisse und Geschäftsbildung, der eine 
im juridischen, der andere im administrativen Fache, erprobt haben. 
Die erfolgten Ernennungen werden von den einzelnen Regierungen der 
Bundesversammlung angezeigt und von dieser, sobald die Anzeigen 
von allen siebenzehn Stimmen eingegangen sind, öffentlich bekannt ge- 
macht. Eben so werden die durch freiwilligen Rücktritt, durch Krank- 
heit oder Tod eines Spruchmannes vor Ablauf der bestimmten Zeit 
eintretenden Erledigungen von den Regierungen für die noch übrige 
Dauer der dreifährigen Frist sofort ergänzt. Das Verhältniß dieser 
34 Spruchmänner zu den Regierungen, welche sie ernannt haben, bleibt 
unverändert und es giebt ihnen die Ernennung zum Spruchmanne auf 
Gehalt oder Rang keinen Anspruch. 9 
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