Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Art. IX. Der schiedsrichterliche Ausspruch har die Krast und Wir- 
kung eines austragalgerichtlichen Erkenntnisses, und die bundesgesetzliche 
Exekutionsordnung findet hierauf ihre Anwendung. 
Bei Sreeitigkeiten über die Ansätze eines Budgets insbesondere, er- 
streckt sich diese Kraft und Wirkung auf die Dauer der Steuer- 
Bewilligungsperiode, welche das in Frage stehende Budget umfaßt. 
Art. X. Sollten sich über den Betrag der durch das schiedsrich- 
terliche Verfahren veranlaßten, dem betheiligten Staate in ihrem ganzen 
Umfange zur Last fallenden Kosten Anstände erheben, so werden diese 
durch Festsetzung von Seiten der Bundesversammlung erledigt. 
Art. XI. Das in den vorstehenden Art. 1 — X. näher bezeichnete 
Schiedsgericht findet auch zur Schlichtung der in den freien Städ#ten 
zwischen den Senaten und den verfassungsmäßigen bürgerlichen Be- 
hörden derselben sich ergebenden Irrungen und Streitigkenen analoge 
Anwendung. 
Der äJaste Artikel der Wiener Kongreßakte vom Jahre 1815. in 
Betreff der Verfassung der freien Stadt Frankfurt erhält jedoch hier- 
durch keine Abänderung. 
Art. XII. Da es den Mitgliedern des Bundes unbenommen bleibt, 
sich darüber einzuverstehen, dat die zwischen ihnen entstandenen Serei- 
tigkeiten auf dem Wege des Art. ll. gebildeten Schiedsgerichts aus- 
getragen werden, so wird die Bundesversammlung eintretenden Falls, 
auf die hiervon von den streitenden Bundeösgliedern gleichzeitig gemachte 
Anzeige, nach Maaßgabe der Art. III— X. die Einleitung des schieds- 
richterlichen erfahrens veranlassen.) 
Wir bringen hierdurch die vorstehenden Beschlüsse der Bundesversamm- 
lung als eine weitere Entwickelung der in der Deutschen Bundes= und Schluß- 
Akte bereits enthaltenen Grundsätze und Anordnungen über den Rechtszustand 
der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände und als gesetzliche auf die 
Verhl#sse der, Unserer Monarchie einverleibten vormals unmittelbaren Deut- 
schen Reichsstände anwendbare Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß lammr 
licher Behörden und Unterthanen in Unseren zum Deutschen Bunde gebörenden 
Landestheilen. 
So geschehen und gegeben Charlottenburg, den 7. Juni 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. Gr. v. Alvensleben. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. 
Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. 
  
 
	        
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