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5. 4.
In Betreff aller von der Kreiskorperation auszuführenden Meliorations= Stellung der
Anlagen min dieselbe, gegenüber den betheiligten Grundbestsern, in die Stellung retskorpora-
eines Unternehmer".
5. 5.
Der Königliche Domainensiskus wird in Bezug auf die von der Kreis-
Korporarion zu unternehmenden Meliorationen als Mitglied der Kreiskorpora-
nion betrachtet.
6.
Die Kreiskorporation hat die Befugniß, Grundstücke zu erwerben und Eroeiterte
wieder zu verdußern, ohne dazu die spezielle Erlaubniß des Staats einholen zu Shze der
püfte Eben so ist sie berechtigt, Mühlen und Wasserwerke anzulegen, wo sie lion.
es für gut findet, ohne dafür einen Wasserzins zahlen, und ohne andere Erfor-
dernisse, als die allgemeinen gesetzlichen WVorschriften beobachten zu dürfen.
7.
Zur Ausführung von Meliorationsanlagen steht der Kreiskorporation die
freie und uneingeschränkte Disposstion über das im Kreise befindliche Wasser
u, insofern dasselbe zur Zeit nicht ausschließliches Privat-Eigenthum ist, doch
7 sie die Necte dritter Personen, soweit sie durch jene Disposition geschmälert
werden, abzulbsen.
5S. .
Die Kreiskorporation hat das Recht, die Abtretung des zu den Kand-=
len, Grdben und sonstigen Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, sowie
der zur Speisung ihrer Kandle erforderlichen Privatgewässer, gegen die von
Sachverständigen zu bestimmende Taxe, selbst gegen den Willen der Eigenthü-
mer und sonstigen Interessenten zu verlangen. Im Falle diese gegen die Noth-
wendigkeit der Abtretung Einwendungen erheben, erfolgt darüber nach vorher-
gegangener summarischer Erörterung die Entscheidung durch den Oberpräsidenten
der Provinz Preußen. Wird dagegen die Angemessenheit der Taxe bestritten,
so tritt schiedsrichterliche Entscheidung nach Vorschrift der 88. 32. 33. ein.
iese Entschädigung wird den an den Vortheilen der Entwüsserung theil-
obeen Grundbesitzern in der Art gewährt, daß der durch Sachverständige
estzustellende Ertrag des entzogenen Grundes von dem zu entrichtenden Melio-
rationszinse in Abzug gebracht wird.
8. 9.
Ferner hat die Kreiskorporation das Recht, auf Wagerstande, und Vor-
fluthsregulirungen zu provoziren, auch die Ablösung von Servituten und Ge-
rechtigkeiten auf Gewässern und Grundstücken, soweit diese zur Ausführung der
Meliorationsanlagen erforderlich ist, selbst auf fremdem Eigenthume, ohne Rück-
sicht auf die Zustimmung des Eigenthümers oder des Berechtigten, vorzu-
nehmen.
8. 10.
In allen Meliorationsangelegenheiten wird der Kreiskorporation die
Porto-, Stempel= und Sportel-Freiheit in gleichem Umfange bewilligt, wie solche
dem Königlichen Fiskus zusteht.
(NFr. 2703.) 43“ S. 11.