Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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S. 11. 
Fondsé. Behufs Ausführung der Meliorationsanlagen werden unter Garantie 
des Staats Allensteiner Kreisobligationen kreirt, welche auf. jeden Inhaber lau- 
ten; 31 Prozent Zinsen tragen und nach Ablauf von zehn Jahren nach erfolg- 
ter Enist ion mit 1—2 Prozent des emittirten Betrages jährlich durch Auslo- 
sung nach dem Nominalwerthe oder durch Ankauf amortisirt werden. 
S. 12. 
m- Diese Kreisobligationen werden nach dem anliegenden Schema unter 
Dollziehung des Komités (6. 18.) zu Beträgen von 20, 40, 100, 200 und 
500 Thalern kreirt. 
5S 13. 
Der Betrag der a kreirenden Kreisobligationen wird auf 500,000 Tha- 
ler festgesett. Zur Erhöhung dieser Summe ist die besondere landesberrliche 
Genehmigung erforderlich. 
Diese Kreisobligationen werden hufs der Zinserhebung mit Koupons 
Hr. nach dem anliegenden Schema versehen, und bis zu deren Emission bei der Koͤ- 
miglichen Regierungs-Hauprkasse zu Königsberg verwahrlich niedergelegt. Die 
Emission erfolgt auf Anweisung des Regierungs-Chespräsidenten in Raten von 
50 bis 100,000 Thaler, welche dem Komité für Meliorationen (§. 18.) von 
der Kreisversammlung zur Disposttion gestellt werden. Bevor dem Komité ein 
neuer Kredit eröffnet wird, hat es sich über die Verwendung der ihm überant- 
wortetken Fonds gegen die Kreisversammlung auszuweisen. 
Das Komité disponirt über die ihm anvertrauten Fonds im Einverstaͤnd- 
niß mit dem Königlichen Kommisarius 8 22.). 
Die Bolung, der Zinsberäge so ie die Realisation der zur Einloͤsung 
gelangenden Obligationen erfolgt durch die Meliorationskasse des Allensteiner 
Kreises, durch eine noch besonders bekannt zu machende Foß oder durch ein 
Banquierhaus zu Königsberg, und falls es im Interesse der Inhaber nothwen- 
dig werden sollte, ebenso in Berlin. 
S 16. 
Einnahmen. Für die Ausführun n der Meliorationsanlagen erhebt die Kreiskorporation 
von den Interessenten alljaͤhrlich einen Meliorationszins, welcher nach Maaßgabe 
des uzens zu normiren ist, der dem einzelnen Grundbesitzer aus denselben er- 
w 
Derjenige Gewinn, welcher nach Abzug der Ausgaben von den Einnah- 
men ;u wird Vermögen der Kreiskorporation, welche durch Kreistags- 
Beschluß über die Benutzung desselben im Interesse des Kreises disponirt. 
17. 
Dem Meliorationszinse stehen alle Vorrechte grundherrrlicher Abgaben 
zu. Ruͤckstaͤndiger Zins wird ohne Dazwischenkunft der Gerichte exekutivisch 
beigetrieben (S. 64.). 
S 18. 
5e Vertretung Zur Wertretung der Kreiskorporation in Bezug auf Meliorationsanlagen 
roration," und der zu ihrer Ausführung erforderlichen Geschäfte erwählt die Versammlung 
der
	        
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