Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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5. 1. 
Einer seden Medizinalperson soll, soweit se nach Inhalt ihrer Approba- 
tion zur Civilpraxis berechtigt ist, künstig, nach Maaßgabe der nachfolgenden na- 
heren Bestimmungen, gestattet seyn, nach homöopathischen Grundsätzen bereitete 
Arzneimittel selbst zu dispensiren. 
5S. 2. 
Wer von dieser Besugniß (§. 1.) Gebrauch machen will, muß hierzu 
die Erlaubniß des Ministers der Medizinal-Angelegenheiten einholen. 
5. 3. 
Da die durch das Prüfungs-Reglement vom 1. Dezember 1825. ange- 
ordneten Staatsprüfungen der Aerzte und Wundärzte auf Erforschung der 
pharmakologischen Kenntnisse und der pharmazeutisch-technischen Ausbildung der 
Kandidaten nicht mit gerichtet sind, bei dem Heilverfahren nach homoͤopathischen 
Grundsaͤtzen auch mehrere, in die Landespharmakopoͤe nicht aufgenommene Arz- 
neistoffe angewendet werden, so kann die Erlaubniß zum Selbstdispensiren der 
erwaͤhnten Mittel nur denjenigen Medizinalpersonen ertheilt werden, welche in 
einer besonderen Pruͤfung nachgewiesen haben, daß sie die erforderlichen Kennt- 
nisse und Fertigkeiten besitzen, um die verschiedenen Arzneimittel von einander 
unterscheiden, die verschiedenen Qualitaͤten derselben genuͤgend bestimmen und 
Arzneimittel gehoͤrig bereiten zu koͤnnen. 
Diese Pruͤfung soll vor einer Kommission erfolgen, welche der Minister 
der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten aus dazu qualifizirten, 
und insbesondere mit der Botanik, Chemie und Pharmakologie, so wie mit den 
Grundsätzen des hombopathischen Heilverfahrens praktisch vertrauten Männern 
bestellen wird. Diese Kommission hat ihren Sitz in Berlin. Dem genannten 
Minister bleibt es indeß vorbehalten, bei eintretender besonderer Veranlassung 
die erwohnte Prüfung auch anderswo, durch dazu besonders bestellte Kommissa- 
rien, abhalten zu lassen. 
S. 4. 
Die Einrichtungen, welche zur Bereitung und Dispensation der Arz- 
neien von den dazu für befugt erklärten Medizinalpersonen getroffen worden sind, 
unterliegen in gleicher Arr, wie dies bei den Hausapotheken stattfindet, welche 
ausnahmsweise einzelnen Aerzten gestattet #nd, zeitweisen Visitationen durch die 
Medizinalpolizel--Behbrde. 
Bei dese isitationen müssen die betreffenden Medizinalpersonen sich 
darüber ausweisen: 
a)daß sie zur Bereitung und Dispensation der Arzneien ein nach den 
Grundsätzen des hom opathischen Heilverfahrens zweckmäßig eingerichtetes 
besonderes Lokal besitzen; 
b) daß die vorhandenen Arzneistosse und Droguen von untadelhafter Be- 
schaffenheit sind 
JP)daß die wichtigsten Arzneistosse, deren namentliche Bezeichnung erfolgen 
wird, in der ersten Verdünnung angetroffen werden, damtt die erforder- 
liche chemische Prüfung derselben in Bezug auf ihre Reinheit angestellt 
werden könne; und 
d) daß 
 
	        
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