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S#.l 21. 22. des Gesellschafts-Statuts in Betreff der Dividendenscheine be-
stimme ist.
B.
Von der Amortisation der Aktien.
S. 11.
Gegenstand derselben.
Die zur Beschaffung des Baukapitals von 2,400,000 Thalern neu zu
kreirenden, den Privat-Interessenten überlassenen 20,570 Stück Aktien werden
durch allmählige Einlösung nach dem Nennwerthe von dem Staate erworben
und außer Verkehr gesetzt.
Zu diesem Zwecke werden von dem auf die Eröffnung der ganzen Bahn
solgenden Jahre ab verwendet:
1) aus dem Zinsbetrage, welcher in Gemaͤßheit des §. 7. sub 2. auf das
vom Staate übernommene Siebentheil von 343,000 Rehlr. fällt, jähr-
lich ein Betrag von 12,000 Rchlr.;
2) die drei und ein halbprozentigen Zinsen der eingelöseten Aktien.
Zu dieser Amortisation ist der Staat selbst dann verpflichtet, wenn die
Bahn nicht einen Reinertrag von 31 Prozent gewähren sollte, michin von ihm
nach der Bestimmung des §. 8. sub 2. zur Berichtigung der Zinsen guschuß
geleistet werden müßte.
S. 12.
Ausloosung.
Die auf gedachte Weise nach dem Nennwerthe jaͤhrlich einzuloͤsenden
Aktien werden durch das Loos bestimmt.
So weit die nach 8. 11. jaͤhrlich sich ergebende Summe nicht durch die
Zahl 100 theilbar ist, wird der uͤberschießende Betrag zur naͤchsten Amortisation
verwendet.
8. 13.
Verfahren.
Die Ausloosung findet am 1. Juli jeden Jahres, zunaͤchst am 1. Juli
des Jahres Statt, welches auf die Eroͤffnung der ganzen Bahn folgt. Sie
geschieht in Gegenwart eines Koͤniglichen Kommissarius, zweier Mitglieder des
Verwaltungsrathes und eines Notars, welcher das Protokoll uͤber die Ver-
handlung fuͤhrt.
S. 14.
Oessentliche Bekanntmachung.
Die ausgelooseten Aktiennummern werden durch dreimalige Insertion in
die §. 23. des Gesellschafts-Statuts bezeichneten Zeitungen öffentlich bekannt
gemacht, und es wird zugleich bestimmt, an welchem Tage des Dezembers des-
selben Jahres die Kapualsbeträge der ausgelooseten Aktien gegen Ablieferung
der