Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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der Aktien nebst den nach dem 1. Januar des folgenden Jahres fällig werden- 
den Zinskoupons und Diodidendenscheinen erhoben werden können. 
Die bis zu diesem Zeitpunkte saälligen Koupons, so wie die Scheine über 
die bereits ausgeschriebenen und für das Jahr, in welches die Ausloosung süllt, 
noch auszuschreibenden Dividenden verbleiben dem Inhaber der ausgelooseten Aktie. 
5. 15. 
Folgen der Nichtauslieserung ausgelooseter Abktien. 
Wenn die Inhaber einer ausgelooseten Aktie dieselbe nebst den beizu- 
bringenden Zinskoupons und Dividendenscheinen nicht innerhalb fünf Jahren 
vom Ablaufe des hierzu nach §. 14. festgesetzten Zeitpunktes abliefert, oder für 
den Fall des Verlustes deren gerichtliche Mortifizirung innerhalb dieses fünf- 
jährigen Zeitraumes nicht nachweiset, so ist der Verwaltungsrath berechtigt, das 
öffentliche Aufgebot der Aktie nebst Koupons und Dividendenscheinen in dem 
Gerichrsstande der Gesellschaft nachzusuchen. Die Kosten dieses Verfahrens 
werden jedenfalls aus dem Kapitalsbetrage der Aktie entnommen und der Ueber- 
rest nach erfolgter Praklusion an die Pensions= und Unterstützungskasse der Ge- 
sellschafts-Beamten abgeführt. 
#. 1. 
Verhältniß der amortisirten Aktien. 
Der Inhaber einer ausgelooseten Aktie scheidet mit dem Ablaufe des 
K. 14. bestimmten Jahres aus der Gesellschaft aus, und es gehen von diesem 
Zeitpunkte ab, seine Rechte durch die Ausloofung auf den Staat über. Letzterer 
nimmt sonach als Eigenthümer der ausgelooseten Aktien an den Zinsen und 
Dividenden des Unternehmens Theil, ist jedoch nicht berechrigt, die eingelöseten 
Aktien wieder in Kours zu setzen. 
C. 
Von dem Anutheile des Staates an der Vertretung und Verwaltung. 
S. 17. 
Stimmberechtigung des Staates in den General-Versammlungen. 
Der Staat wird in den General-Versammlungen durch einen von ihm 
zu bestellenden Kommissarius vertreten, welcher nicht Akrionair zu seyn brauchr, 
und übt durch diesen sein Stimmrecht aus. Dasselbe erstreckt sich in jeder 
General-TVersammlung auf den sechsten Theil der durch sämmrliche übrige 
anwesende Aktionaire vertretenen Stimmen, so daß der Staat ein Siebentheil 
der gesammten Stimmen reprdsentirt. . 
Das Stimmrecht des Staates erhoͤhet sich jedoch in dem Maaße, in 
welchem derselbe auf dem Wege der Amortisation die übrigen sechs Siebentel 
der Aktien an sich bringt, und zwar nach Akquisition jedes Siebentheils jedes- 
mal um ein Zwoͤlftheil, so daß ihm statt des Sechstheils nach Amortisation 
a) des ersten Siebentels: ein Viertel, 
b) des zweiten Siebentels: ein Drittel, 
c) des dritten Siebentels: fuͤnf Zwoͤlftheile, 
(Xr. 276.) 40“ 4) des
	        
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