Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 323 — 
(Nr. 2380.) Verordnung, betreffend die zum Zweck einer Auseinandersetzung eingeleiteten 
Subhafstationen. Vom 11. August 1813. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Hreußen 2c. 2c. 
haben Uns bewogen gefunden, eine Absänderung der Vorschrift s. 2. Nr. 3. der 
VDerordnung vom 4. März 1834. über den Subhastations= und Kausfgelder- 
Liquidations-Prozeß eintreten zu lassen, und verordnen demnach auf den Antrag 
Unseres Staatsministeriums, nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths 
und nach Anhsrung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
S. 1. 
Die nach 8. 2. Nr. 3. der Verordnung vom 4. März 1834. auf den 
Antrag eines Miteigenthuͤmers zum Zweck der Auseinandersetzung eingeleitete 
Subhastation hat die Wirkungen einer nothwendigen Subhastation nur gegen 
die Mitcigenthümer, nicht aber gegen Pächter, Miether, eingetragene Gldubiger 
und andere Realberechtigte, deren Juziehung bei dem Verfahren es daher nicht 
bedarf. 
. 2. 
Haften jedoch auf dem Antheil eines Miteigenthuͤmers, gegen welchen 
zum Zweck der Auseinandersetzung auf Subhastation angetragen wird, Hypo- 
thekenschulden oder andere Reallasten, fuͤr welche der Antheil des Extrahenten 
der Subhastation nicht mit verhaftet ist, so treten in Beziehung auf jene Schul- 
den und Lasten die Wirkungen der nothwendigen Subhastation wie gegen den 
Miteigenthuͤmer selbst ein. 
Die Inhaber solcher Hypotheken- und Realrechte sind ruͤcksichtlich des 
ihnen verpfaͤndeten Antheils und der darauf fallenden Kaufgelder-Rate nach den 
Vorschriften der Verordnung vom 4. März 1834. zu bchandeln. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 11. August 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Muͤffling. Muͤhler. v. Savigny. 
Beglaubigt: 
Bornemann. 
  
(Nr. 2780 —2381.) 50 (Nr. 2381.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.