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(Nr. 2380.) Verordnung, betreffend die zum Zweck einer Auseinandersetzung eingeleiteten
Subhafstationen. Vom 11. August 1813.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Hreußen 2c. 2c.
haben Uns bewogen gefunden, eine Absänderung der Vorschrift s. 2. Nr. 3. der
VDerordnung vom 4. März 1834. über den Subhastations= und Kausfgelder-
Liquidations-Prozeß eintreten zu lassen, und verordnen demnach auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums, nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths
und nach Anhsrung Unserer getreuen Stände, was folgt:
S. 1.
Die nach 8. 2. Nr. 3. der Verordnung vom 4. März 1834. auf den
Antrag eines Miteigenthuͤmers zum Zweck der Auseinandersetzung eingeleitete
Subhastation hat die Wirkungen einer nothwendigen Subhastation nur gegen
die Mitcigenthümer, nicht aber gegen Pächter, Miether, eingetragene Gldubiger
und andere Realberechtigte, deren Juziehung bei dem Verfahren es daher nicht
bedarf.
. 2.
Haften jedoch auf dem Antheil eines Miteigenthuͤmers, gegen welchen
zum Zweck der Auseinandersetzung auf Subhastation angetragen wird, Hypo-
thekenschulden oder andere Reallasten, fuͤr welche der Antheil des Extrahenten
der Subhastation nicht mit verhaftet ist, so treten in Beziehung auf jene Schul-
den und Lasten die Wirkungen der nothwendigen Subhastation wie gegen den
Miteigenthuͤmer selbst ein.
Die Inhaber solcher Hypotheken- und Realrechte sind ruͤcksichtlich des
ihnen verpfaͤndeten Antheils und der darauf fallenden Kaufgelder-Rate nach den
Vorschriften der Verordnung vom 4. März 1834. zu bchandeln.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 11. August 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Muͤffling. Muͤhler. v. Savigny.
Beglaubigt:
Bornemann.
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