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(Nr. 2387.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14. Oktober 1843., durch welche des Königs
Majestät der Stadt Sulmierzyce, im Großherzogthum Posen, die revidirte
Städteordnung vom 17. März 1831. zu verleihen geruhet haben.
A., Ihren Bericht vom 30. v. M. will Ich der Stadt Sulmierzyce im
Großherzogthum Posen, dem Wunsche derselben gemäß, die revidirte Städte-
Ordnung vom 17. März 1831. verleihen, und haben Sie mit deren Einführung
den Ober-Präsidenten der Provinz zu beauftragen.
Sanssouci, den 14. Oktober 1843.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister Grasen v. Arnim.
(Nr. 2388.) Allerhöchste Kabineksorder vom 5. November 1843., betreffend die Bestimmung:
daß gegen Beamte, welche zur Zuchthausstrafe oder Festungsarbeit ver-
urtheilt werden, ohne Unterschied der Fälle, die Serase mag als die ordent-
liche oder als eine außerordentliche ausgesprochen werden, zugleich auf
Kassation erkannt werden soll.
A. den Bericht des Staatsministeriums vom 20. v. M. erkläre Ich Mich
mit Rücksicht auf den §. 339. Titel 20. Theil II. des Allgemeinen Landrechts
und den s. 408. der Kriminalordnung vollkommen damit einverstanden, daß,
wenn gegen Beamte auf Zuchthausstrafe oder Festungsarbeit erkannt wird, ohne
Unterschied der Fälle, die Strafe mag als die ordentliche, oder als eine außer-
ordentliche ausgesprochen werden, zugleich auf Kassation erkannt werden muß.
Desse Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu
ringen.
Sanssouci, den 5. November 1843.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Xr. 2389.)