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(Nr. 2390.) Berordnung, betreffend die Sicherung der Eröffnung der bei Notarien in dem
Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln niedergelegten mystischen
Kestamente. Vom 5. November 1843.
Wir Friedrich-Wilhelm, von Gettes Gnaden, Knig von
Hreußen 2c. 2c.
Um 1 verhüten, daß im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln mysti-
che Testamente, welche nach Beifügung des erforderlichen notariellen Aufschrift-
ktes von den Testatoren nicht in eigene Verwahrung genommen, sondern in
der des Notars belassen worden sind, bei deren Tode uneröffnet und unausge-
führt bleiben, verordnen Wir auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und
nach Anhörung Unserer getreuen Stände der Rheinprovinz, was folgt:
-
Jeder Notar im Bezirke des Rheinischen Appellations-Gerichtshofes ist
verpflichtet, von dem Vorhandenseyn eines bei ihm niedergelegten mystichen
Testamentes dem Ober-Prokurator des Bezirks, in welchem die Erbschaft eroͤff-
net worden ist, Anzeige zu machen, sobald ihm der Tod des Testators bekannt
geworden ist.
S. 2.
Auf eine solche Anzeige, welche der Ober-Prokurator nach Feststellung
des Todesfalls dem Landgerichts-Präsidenten vorzulegen hat, ist die Eroͤffnung
des Testaments in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu bewirken.
S. 3.
Die dabei entstehenden Kosten werden auf den öffentlichen Fonds ange-
wiesen, und sind auf Grund einer mit dem Befehle der Vollstreckung versehe-
nen Verfügung des Landgerichts-Präsidencen von demjsenigen, welchem die Erb-
schaft angefallen ist, wieder einzuziehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. «
Gegeben Sanssouci, dem 5. November 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Graf v. Alvensleben.
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frhr. v. Bülow. v. Bodelschwingh.
Graf zu Stolberg. Graf v. Arnim.