Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

4. Gemeinsa- 
me Bestimmun- 
gen für beide Ar- 
en von Aktien. 
— 344 — 
Im Perhaültniß zu der Gesellschaft werden nur Diejenigen als die Eigen- 
thümer der Aktien angesehen, die als solche im Aktienbuche verzeichnet sind. 
# 13. 
So lange der Aktionair den Betrag der Aktie nicht vollständig berich- 
tigt hat, wird er durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Andern von der 
Werbindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes nur dann befreit, wenn die Ge- 
sellschaft hierzu ihre Einwilligung ertheilt. 
Auch in diesem Falle bleibt der austretende Aktionair auf Höhe des Rück- 
standes für alle bis dahin von der Gesellschaft eingegangene Verbindlichkeiten 
noch auf Ein Jahr, vom Tage des Austritts an gerechnet, subsidiarisch verhaftet. 
5. 14. 
Im Gesellschaftsvertrage koͤnnen fuͤr den Fall der verzoͤgerten Einzahlung 
des gezeichneten Aktienbetrages oder eines Theils desselben Konventionalstrafen 
ohne Rücksicht auf die sonst stattfindenden gesetzlichen Einschränkungen festge- 
setzt werden. 
§S. 15. 
Kein Aktionair ist schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Er- 
füllung ihrer Verbindlichkeit mehr beizutragen, als den Nominalbetrag der Aktie; 
er kann aber auch, außer dem Falle der Auflösung der Gesellschaft, den einge- 
zahlten Betrag niemals zurückfordern. 
S. 16. 
Der Aktionair tritt fuͤr seine Person zu den Glaͤubigern der Gesellschaft 
nicht in das Verhaͤltniß eines Schuldners, sondern bleibt, so weit der Betrag 
der Aktie noch nicht herichtigt ist, nur Schuldner der Gesellschaft. 
S. 17. 
Die Gesellschaft darf das statutenmaͤßige Grundkapital durch Ruͤckzah- 
lung an die Aktionaire nicht verkleinern. 
Die Stipulation von Zinsen zu bestimmter Hoͤhe ist nur fuͤr denjenigen, 
im Statute anzugebenden, Zeitraum zulaͤssig, welchen die Vorbereitung des Un- 
ternehmens bis zum Anfange des vollen Betriebes erfordert. Von letzterem 
Zeitpunkte an darf unter die Aktionaire, sey es in Form von Zinsen oder Di- 
videnden ein Mehreres als nach den Jahresabschlüssen sich an Ueberschuß er- 
giebt, nicht vertheilt werden. 
S. 18. 
Bei entstehender Insolvenz der Gesellschaft sind die Aktionaire zur Er- 
stattung der fruͤher an sie ausgezahlten Zinsen und Dividenden nicht verbunden. 
S. 19.
	        
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